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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/590 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Berichtigung der lettischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 46)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 5, 87 Absatz 3, 94 Absatz 3, 97 Absatz 2, 101 Absatz 3, 106 Absatz 1, 118 Absätze 1 und 2, 119 Absatz 1, 122 Absatz 2, 271 Absatz 2 und 279 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die lettische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 2 enthält Fehler im Titel und in Erwägungsgrund 1 in Bezug auf Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien, in Erwägungsgrund 2 in Bezug auf die Zulassung von Brütereien sowie in Erwägungsgrund 11 in Bezug auf Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und auf Geflügelbrütereien. Die genannte Verordnung enthält außerdem einige Fehler, die sich auf den Anwendungsbereich folgender Bestimmungen auswirken: Artikel 1 Absatz 3 in Bezug auf Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln; Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b in Bezug auf Bruteier aus Brütereien; Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe b in Bezug auf die Informationspflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich ihrer Verzeichnisse für Brütereien; Artikel 1 Absatz 9 in Bezug auf registrierte oder zugelassene Brütereien; Teil II Titel I, Überschrift des Kapitels 2 in Bezug auf Brütereien; Überschrift und einleitender Satz des Artikels 7 in Bezug auf die Anforderungen an die Zulassung von Brütereien, aus denen Bruteier von Geflügel oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; Überschrift und einleitender Satz des Artikels 18 in Bezug auf Verzeichnisse der Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der Brütereien; Teil II Titel III, Überschrift des Kapitels 2 in Bezug auf Brütereien; Überschrift, einleitender Satz und Buchstabe a des Artikels 33 in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Brütereien; Überschrift von Anhang I Teil 3 in Bezug auf die Anforderungen an die Zulassung von Brütereien; Anhang I Teil 3 Nummer 1 einleitender Satz und Buchstaben a und b in Bezug auf die für Brütereien geltenden Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; Anhang I Teil 3 Nummer 2 einleitender Satz und Buchstabe b in Bezug auf die für Brütereien geltenden Anforderungen an die Überwachung; Anhang I Teil 3 Nummer 3 einleitender Satz und Buchstaben a, c und f in Bezug auf die für Brütereien geltenden Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung; Anhang I Teil 3 Nummer 5 einleitender Satz und Buchstabe a Ziffer i in Bezug auf die für Brütereien geltenden Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde; Anhang I Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii in Bezug auf die für Geflügelbetriebe geltenden Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; Anhang I Teil 4 Nummer 2 Buchstabe b in Bezug auf die für Geflügelbetriebe geltenden Anforderungen an die Überwachung; Anhang I Teil 4 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iii und Nummer 3 Buchstabe e in Bezug auf die für Geflügelbetriebe geltenden Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung; Überschrift von Anhang II in Bezug auf das Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien sowie auf Seuchenüberwachungsprogramme in Geflügelbetrieben und Brütereien; Überschrift von Anhang II Teil 1 in Bezug auf das Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien; Überschrift von Anhang II Teil 2 in Bezug auf Seuchenüberwachungsprogramme in Brütereien und Geflügelbetrieben; Anhang II Teil 2 Nummer 2.4 Buchstabe b einleitender Satz und Ziffer iv in Bezug auf die Anforderungen an die Matrix der Probenahmen; Anhang II Teil 2 Nummer 2.5 Buchstabe b erster Satz und Ziffern i und ii in Bezug auf die Anforderungen an den Rahmen und die Häufigkeit der Probenahmen.

(2) Die lettische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

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