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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/466 der Kommission vom 3. März 2023 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Isoxaben, Novaluron und Tetraconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 68 vom 06.03.2023 S. 55)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Isoxaben, Novaluron und Tetraconazol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Für Isoxaben legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG 2 vor. Die Behörde empfahl die Senkung der geltenden RHG für Früchte und Schalenfrüchte, Wurzel- und Knollengemüse, Zwiebelgemüse, Melonen, Kürbisse, Chicorée, Schnittlauch, Sellerieblätter, Stängelgemüse, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum, Ölsaaten und Ölfrüchte, Getreide sowie Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, entsprechend dem Prinzip, die RHG so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar festzulegen, und auf der Grundlage ausreichender unterstützender Daten für die geltende gute landwirtschaftliche Praxis (GAP). Auf der Grundlage ausreichender unterstützender Daten für die geltende GAP empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG für Zucchini und Bohnen (frisch, ohne Hülsen). Da bei keinem dieser RHG für die Verbraucher ein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

(3) In Bezug auf Isoxaben zog die Behörde außerdem den Schluss, dass die RHG für Baumwollsamen, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Wurzeln) und Hopfen auf die derzeitige für jedes Erzeugnis spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden sollten, entsprechend dem Prinzip, die RHG so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar festzulegen, und auf der Grundlage der geltenden GAP. Da jedoch einige Angaben fehlten, sei eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich. Deshalb werden diese RHG, obwohl sie als sicher erachtet werden, unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die für jedes Erzeugnis spezifische Bestimmungsgrenze festzusetzen.

(4) Für Isoxaben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Erbsen (frisch, ohne Hülsen) gestellt. In Bezug auf diesen Antrag beantragte ein Mitgliedstaat die Anwendung des in den Technischen Leitlinien für das Verfahren zur Festlegung von RHG 3 vorgesehenen "Fast-track"-Verfahrens, um einen RHG auf der Grundlage von Rückstandsuntersuchungen bei Bohnen (frisch, ohne Hülsen) festzulegen. Die Behörde hat unlängst im Rahmen der Überprüfung der geltenden RHG für Isoxaben Rückstandsuntersuchungen bei Bohnen (frisch, ohne Hülsen) bewertet und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG 4 abgegeben. Diese Stellungnahme der Behörde stützt sich auf den derzeitigen einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand. Da es nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG 5 angezeigt ist, die Daten der Rückstandsuntersuchungen bei Bohnen (frisch, ohne Hülsen) auf Erbsen (frisch, ohne Hülsen) zu extrapolieren, ist es nicht erforderlich, die Behörde um eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu Erbsen (frisch, ohne Hülsen) zu ersuchen. Auf der Grundlage der bei Bohnen (frisch, ohne Hülsen) durchgeführten Rückstandsuntersuchungen ist es daher angezeigt, den RHG für Erbsen (frisch, ohne Hülsen) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den für Bohnen (frisch, ohne Hülsen) geltenden Wert festzusetzen.

(5) Für Novaluron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG 6

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(Stand: 15.03.2023)

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