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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/459 der Kommission vom 2. März 2023 zur Nichtgenehmigung von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 67 vom 03.03.2023 S. 54)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) (EG-Nr.: 233-539-7; CAS-Nr.: 10222-01-2).

(2) DBNPa wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) bewertet.

(3) Dänemark wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt, und seine zuständige bewertende Behörde übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") am 27. Dezember 2016 den Bewertungsbericht und ihre Schlussfolgerungen. Nach der Vorlage des Bewertungsberichts fanden Diskussionen in Fachsitzungen statt, die von der Agentur organisiert wurden.

(4) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist es Aufgabe des Ausschusses für Biozidprodukte, die Stellungnahme der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen auszuarbeiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte am 25. Juni 2019 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Agentur (im Folgenden "Stellungnahme vom 25. Juni 2019") 3 an.

(5) Gemäß der Stellungnahme vom 25. Juni 2019 verfügt DBNPa auf Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission 4 festgelegten Kriterien über endokrinschädigende Eigenschaften, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt (Nichtzielorganismen) haben können. Damit treffen auf DBNPa die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu. In der Stellungnahme vom 25. Juni 2019 wurden außerdem die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt infolge der Verwendung des in dem Antrag auf Genehmigung von DBNPa für die Produktart 4 angegebenen repräsentativen Biozidprodukts vorbehaltlich geeigneter Risikominderungsmaßnahmen als annehmbar erachtet, es wurde jedoch auch der Schluss gezogen, dass angesichts der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber DBNPa ein Risiko im Zusammenhang mit endokrinschädigenden Eigenschaften nicht ausgeschlossen werden kann.

(6) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann ein Wirkstoff, der die Ausschlusskriterien erfüllt, nur genehmigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass mindestens eine der in dem genannten Artikel festgehaltenen Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung erfüllt ist. Bei der Entscheidung, ob ein Wirkstoff auf dieser Grundlage genehmigt werden kann, ist die Verfügbarkeit geeigneter und ausreichender alternativer Stoffe bzw. Techniken ein ausschlaggebender Faktor.

(7) Die Kommission führte mit Unterstützung der Agentur vom 11. Oktober 2019 bis zum 10. Dezember 2019 eine öffentliche Konsultation (im Folgenden "öffentliche Konsultation") durch, um Informationen darüber einzuholen, ob die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt sind.

(8) Die Stellungnahme vom 25. Juni 2019 und die Beiträge zur öffentlichen Konsultation wurden von der Kommission in der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte im Februar 2020 mit den Vertretern der Mitgliedstaaten erörtert. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten ersucht, anzugeben, ob ihrer Einschätzung nach in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mindestens eine der Voraussetzungen in Artikel 5

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(Stand: 03.05.2023)

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