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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 der Kommission vom 1. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse

(ABl. L 65 vom 02.03.2023 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission 2 sind die Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse festgelegt. Das Rückverfolgbarkeitssystem soll den Mitgliedstaaten und der Kommission ein wirksames Instrument zur Verfolgung und Rückverfolgung von Tabakerzeugnissen in der gesamten Union und zur Aufdeckung betrügerischer Aktivitäten, die dazu führen, dass Verbrauchern illegale Erzeugnisse verfügbar gemacht werden, an die Hand geben.

(2) In diesem Zusammenhang spielen die operativen Vorschriften des Rückverfolgbarkeitssystems eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Daten erhalten, die sie benötigen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse und die Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen zu gewährleisten und diese Rechtsvorschriften entsprechend durchzusetzen.

(3) Am 20. Mai 2019 wurde begonnen, mit dem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 eingerichteten Rückverfolgbarkeitssystem Daten über Verbringungen von Tabakerzeugnissen sowie Transaktionsinformationen zu erfassen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Systems haben noch deutlicher gemacht, wie wichtig die hohe Qualität, Genauigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten sind, die zeitnah erfasst und an das System übermittelt werden müssen.

(4) In ihrem Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU vom 20. Mai 2021 3 hat die Kommission hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission erhebliche Probleme mit der Qualität der Rückverfolgbarkeitsdaten hatten, z.B. in Bezug auf Mehrwertsteuernummern, Informationen über Produktionsmaschinen oder Informationen über die letzten Verbringungen von Erzeugnissen zu Verkaufsstellen. Insbesondere sollte die derzeitige Definition von Maschinen geändert werden, um den Konfigurationen der unterschiedlichen Maschinen in diesem Sektor Rechnung zu tragen und gegen die beobachtete schlechte Qualität der Informationen über Maschinen vorzugehen. In dem Bericht wurde ferner der Schluss gezogen, dass die Datenqualität für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen und für die vollständige Verwirklichung der Ziele des Rückverfolgbarkeitssystems nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist.

(5) Die regelmäßigen Gespräche zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe für Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmale haben gezeigt, dass nur robuste, vollständige und hochwertige Daten ein voll funktionsfähiges und erfolgreiches Rückverfolgbarkeitssystem gewährleisten können. Für die Überwachung und Nutzung dieser Daten müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission mit wirksamen Analyseinstrumenten und technischen Lösungen ausgestattet werden, insbesondere mit den erforderlichen Schnittstellen, die ihnen den Zugriff auf die im Repository-System gespeicherten Daten und deren Abfrage ermöglichen.

(6) Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse müssen bestimmte in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festgelegte technische Vorschriften geändert werden, um die Berichterstattung durch alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Akteure zu erleichtern, die bewährten Verfahren in Bezug auf die Datenverwaltung und -analyse zu stärken und somit die Funktionsweise des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu verbessern. Diese technischen Vorschriften betreffen den Betrieb der verschiedenen Komponenten des Repository-Systems, die Aufgaben und Verfahren der Ausgabestellen für Identifikationscodes sowie die Meldetätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer und die technischen Instrumente, die den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Durchsetzungspflichten zur Verfügung stehen, insbesondere alle Zugangsschnittstellen, auch für mobile Inspektionen.

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