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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/441 der Kommission vom 28. Februar 2023 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd in die Unionsliste der Aromen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 64 vom 01.03.2023 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde eine Liste von Aromastoffen festgelegt, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Am 17. Dezember 2019 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd (FL-Nr. 05.229) als Aromastoff in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.

(5) Die Behörde bewertete in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 4 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 05.229 bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass - ausgehend von den beabsichtigen Verwendungen und Verwendungsmengen - bei dem angenommenen Umfang der lebensmittelbedingten Exposition, die anhand des APET-Verfahrens (APET, added portions exposure technique) berechnet wurde, keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Behörde präzisierte, dass die Bewertung nur gilt, wenn das Lebensmittelaroma mit Methoden aus der Pflanze Periploca Sepium isoliert wird, die bei dem Endprodukt die Reinheit und die Rückstandsmengen ergeben, die in der Stellungnahme beschrieben wurden. Die Behörde kam des Weiteren zu dem Schluss, dass die kumulierte Exposition gegenüber FL Nr. 05.229 und den drei strukturell verwandten Stoffen keine Sicherheitsbedenken aufwirft.

(6) Gemäß den auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verfügbaren Informationen 5 gab der Registrant von 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd an, dass als Stabilisator 1-Methyl-2-pyrrolidon (EG-Nr. 212-828-1, CAS-Nr. 872-50-4) enthalten sein kann. 1-Methyl-2-pyrrolidon (weitere Bezeichnung N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)) ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) eingestuft. Daher ersuchte die Behörde den Antragsteller um Bestätigung, dass 1-Methyl-2-pyrrolidon bei der Herstellung von 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd, das für die Verwendung als Lebensmittelaroma vorgeschlagen wurde, nicht verwendet wird. Der Antragsteller bestätigte in seiner Antwort, dass 1-Methyl-2-pyrrolidon beim Extraktionsverfahren weder als Lösungsmittel, Verarbeitungshilfsstoff oder Stabilisator noch anderweitig bei der Herstellung dieses Stoffes eingesetzt wird. Daher ist die Behörde der Ansicht, dass 1-Methyl-2-pyrrolidon nicht zu den Lösungsmitteln gehören dürfte, die in den im Antragsdossier beschriebenen Herstellungsverfahren verwendet werden. Darüber hinaus stellte die Behörde fest, dass gemäß der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Verbrauchersicherheit" (SCCS) zu NMP 7 keine natürlichen Quellen von NMP bekannt sind. Daher kam die Behörde zu dem Schluss, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass 1-Methyl-2-pyrrolidon in dem Aromastoff 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd vorkommt, wenn er gemäß dem in der wissenschaftlichen Stellungnahme beschriebenen Verfahren hergestellt wurde.

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(Stand: 02.03.2023)

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