Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen wird

(ABl. L 27 vom 31.01.2023 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 1, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1862 sind die neuen Vorschriften für die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems festgelegt. Sie erhöhen die Wirksamkeit und verbessern die technische und operative Effizienz des Schengener Informationssystems und erweitern seine Nutzung durch die Einführung neuer Ausschreibungskategorien und Funktionen. Zudem wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eine neue Art von Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf Drittstaatsangehörige eingeführt.

(2) Die Verordnung (EU) 2018/1861 bildet die Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 2 des Vertrags fallen, und die Verordnung (EU) 2018/1862 bildet die Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 des Vertrags fallen. Die Tatsache, dass verschiedene Instrumente als Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem dienen, lässt den Grundsatz unberührt, dass das Schengener Informationssystem ein einziges Informationssystem darstellt, das auch als solches betrieben werden sollte.

(3) Seit Inkrafttreten der Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 haben die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Umsetzung der neuen Vorschriften sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene abgeschlossen, um gemäß den neuen Vorschriften Daten verarbeiten und Zusatzinformationen austauschen zu können.

(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1862 sollen die neuen Vorschriften in aufeinanderfolgenden Phasen gelten, damit genügend Zeit bleibt, um die erforderlichen rechtlichen, operativen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen. Daher gelten verschiedene Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 seit dem 28. Dezember 2018, dem 28. Dezember 2019 beziehungsweise dem 28. Dezember 2020. Was den Beginn der Anwendung der Bestimmungen betrifft, die die komplexesten Änderungen vorsehen, die sich auf die technische Umsetzung und den Betrieb des Schengener Informationssystems insgesamt auswirken, so sehen die genannten Verordnungen einen speziellen Mechanismus für einen späteren Anwendungsbeginn vor, um sicherzustellen, dass diese Elemente erst anwendbar werden, nachdem die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen getroffen wurden, die den kontinuierlichen und ununterbrochenen Betrieb des Systems ermöglichen.

(5) Gemäß dem genannten Mechanismus legt die Kommission den Zeitpunkt, zu dem das Schengener Informationssystem in Betrieb genommen wird, fest, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die rechtlichen, technischen und operativen Voraussetzungen der Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 erfüllt sind.

(6) Die Kommission hat sich vergewissert, dass die für die Anwendung der Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.02.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion