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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/198 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 27 vom 31.01.2023 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Abamectin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Im Rahmen der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme 2 fest, dass für einige Erzeugnisse bestimmte Informationen nicht vorlagen. Die verfügbaren Informationen reichten der Behörde aus, um RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind, und die Datenlücken wurden in Anhang II der genannten Verordnung unter Angabe des Datums genannt, bis zu dem der Behörde die fehlenden Informationen zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen sind.

(3) Der Antragsteller übermittelte die fehlenden Daten zusammen mit einem auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestützten Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Abamectin bei bestimmten Erzeugnissen.

(4) Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere.

(6) Am 23. Januar 2020 veröffentlichte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Bewertung der nach der Überprüfung der RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegten bestätigenden Daten sowie zu dem Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Abamectin bei verschiedenen Waren 3.

(7) Für Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Papayas und Chicorée übermittelte der Antragsteller keine Informationen zu Rückstandsuntersuchungen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die fehlenden Daten somit nicht im erforderlichen Umfang vorlagen und die Risikomanager die Festsetzung oder Beibehaltung dieser RHG auf der Bestimmungsgrenze erwägen könnten. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Es ist daher angezeigt, Anhang II zu ändern und den Hinweis auf zusätzliche Informationen im genannten Anhang zu streichen.

(8) Für Quitten, Mispeln und Japanische Wollmispeln schlug der Antragsteller die Ableitung eines RHG auf Grundlage einer alternativen guten landwirtschaftlichen Praxis (GAP) vor. Diese Anwendung und die Rückstandsuntersuchungen wurden bereits in einer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme 4 bewertet. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Rückstandsdaten ausreichten, um Vorschläge für niedrigere RHG bei diesen Erzeugnissen zu stützen. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.

(9) In Bezug auf Sellerieblätter, Bohnen mit Hülsen und Erbsen mit Hülsen zog die Behörde den Schluss, dass die Rückstandsdaten ausreichten, um die RHG für diese Erzeugnisse zu stützen. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den vom Antragsteller beantragten Wert festgesetzt werden.

(10) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge auf Einfuhrtoleranzen für Abamectin bezüglich der Anwendung bei bestimmten Erzeugnissen in den Vereinigten Staaten gestellt.

(11) Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen von Abamectin bei solchen Kulturen in dem genannten Land zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(12) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8

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