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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/173 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM), Cycloxydim, Cyflumetofen, Cyfluthrin, Metobromuron und Penthiopyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 25 vom 27.01.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Cycloxydim, Cyflumetofen und Penthiopyrad sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Cyfluthrin sind in den Anhängen II und III der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM) und Metobromuron sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin vor 2. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme bestätigte die Behörde die Rückstandsdefinition als "Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)". Da es sich bei Beta-Cyfluthrin um solch ein Isomer von Cyfluthrin handelt, erfassen die für Cyfluthrin festgelegten RHG auch Beta-Cyfluthrin. Beide Stoffe sind in der Union nicht mehr als Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt. Deshalb bewertete die Behörde die auf der Grundlage von Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der EU bestimmten RHG, wie die derzeit von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) und die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Einfuhrtoleranzen. Dabei berücksichtigte die Behörde auch die zulässige Verwendung von Cyfluthrin in Tierarzneimitteln für Rinder und Schafe sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten RHG. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Kartoffeln, Paprika, Kopfkohle, "Fruchtgewürze", "Wurzel- und Rhizomgewürze", Schwein (Muskel, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Pferdemilch und Vogeleier. Die Behörde empfahl eine Anhebung der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Rapssamen und Baumwollsamen. Des Weiteren empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG für Sojabohnen, Fett (Schwein, Rind, Schaf, Ziege, Einhufer) und Milch (Rinder, Schafe und Ziegen), für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für alle oben genannten Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

(3) In Bezug auf die Verwendung von Beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin bei Blumenkohl ermittelte die Behörde ein potenzielles akutes Risiko für die Verbraucher, falls der CXL für Blumenkohl vorgesehen würde. Daher wird der RHG auf den Standardwert von 0,01 mg/kg gesenkt.

(4) Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste und Weizen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Cyfluthrin bei Gerste und Weizen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

(5) Für Cycloxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG

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(Stand: 27.01.2023)

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