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Regelwerk

Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung über die im Rahmen eines globalen marktbasierten Mechanismus zu leistende Kompensation durch Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 1)


Ergänzende Informationen
Ihr Text

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wird seit 2019 für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Emissionen eingesetzt und soll als global angewandter marktbasierter Mechanismus seit dem 1. Januar 2021 dazu beitragen, die ein festgelegtes Niveau überschreitenden Kohlendioxidemissionen aus der internationalen Luftfahrt durch bestimmte Ausgleichszertifikate zu kompensieren.

(2) Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) 4 angenommen wurde, ist im November 2016 in Kraft getreten. Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow im November 2021 verstärkt, in dem die Konferenz der Vertragsparteien anerkannte, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein würden, und sich dazu entschloss, Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen.

(3) Vorbehaltlich der Abweichungen zwischen dem Unionsrecht und den Bestimmungen der ersten Ausgabe von Anhang 16 Band IV des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt - System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt, mit dem die Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz für CORSIa (CORSIa SARPs) eingeführt wurden -, die der ICAO im Anschluss an die Annahme des Beschlusses (EU) 2018/2027 5 mitgeteilt wurden, und entsprechend der Art und Weise, in der das Europäische Parlament und der Rat Rechtsvorschriften der Union ändern, beabsichtigt die Union, CORSIa über die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 umzusetzen.

(4) Für die angemessene Umsetzung der CORSIA-Vorschriften für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission 7 angenommen. Die Kompensation im Sinne der CORSIa SARPs wird auf der Grundlage der nach jener Delegierten Verordnung geprüften CO2-Emissionen berechnet.

(5) Aufgrund des starken Rückgangs der Luftverkehrsemissionen im Jahr 2020 infolge der COVID-19-Pandemie beschloss der ICAO-Rat auf seiner 220. Tagung im Juni 2020, dass die Emissionen des Jahres 2019 als Referenzwert für die durch Luftfahrzeugbetreiber vorzunehmende Berechnung der Kompensation für die Jahre 2021 bis 2023 herangezogen werden sollten. Dieser Beschluss wurde von der 41. Versammlung der ICAO im Oktober 2022 gebilligt.

(6) Die Luftverkehrsemissionen haben im Jahr 2021 ihr Gesamtniveau des Jahres 2019 nicht überschritten. Am 31. Oktober 2022 hat die ICAO bekannt gegeben, dass der Anstiegsfaktor auf Sektorenebene für die Emissionen des Jahres 2021 null beträgt. Der Anstiegsfaktor auf Sektorenebene ist ein Parameter der CORSIA-Methodik zur Berechnung der jährlichen Kompensationspflichten der Betreiber. Daher wird die Kompensation zusätzlicher Emissionen durch die Luftfahrzeugbetreiber für das Jahr 2021 bei null liegen.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten CORSIa umsetzen, indem sie den Luftfahrzeugbetreibern, die über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen und Luftfahrzeugbetreibern, die in einem Mitgliedstaat registriert sind, die Kompensation dieser Luftverkehrsbetreiber für das Jahr 2021 bis zum 30. November 2022 mitteilen.

(8) Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

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(Stand: 20.01.2023)

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