Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/129 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Prosulfocarb, Sedaxan und Valifenalat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 17 vom 19.01.2023 S. 56)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Azoxystrobin, Prosulfocarb, Sedaxan und Valifenalat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Am 14. Dezember 2021 hat die Codex-Alimentarius-Kommission neue Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) für Azoxystrobin bei Guaven und für Valifenalat bei Zwiebeln, Schalotten, Tomaten und Auberginen (Eierfrüchten) festgelegt 2.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegensprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die für Azoxystrobin bei Guaven und für Valifenalat bei Zwiebeln, Schalotten, Tomaten und Auberginen (Eierfrüchten) vorgeschlagenen CXL bewertet und gelangte zu dem Schluss, dass diese für die Verbraucher in der Union sicher sind 4. Die Union äußerte beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände keine Vorbehalte 5 6 gegen die vorgeschlagenen CXL.

(5) Daher sollten diese CXL als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. Im Rahmen der Bewertung des vorgeschlagenen CXL für Valifenalat bei Tomaten wurde eine ausreichende Anzahl von Rückstandsuntersuchungen vorgelegt, und die Behörde zog den Schluss, dass diese Daten für die zu prüfenden Anwendungen genügten. Daher sollte die betreffende Fußnote in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, in der auf die Notwendigkeit zusätzlicher Daten hingewiesen wurde, gestrichen werden.

(6) In Bezug auf Azoxystrobin wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Rapssamen und Leinsamen gestellt. In Bezug auf Prosulfocarb wurde ein solcher Antrag für frische Kräuter und essbare Blüten gestellt. In Bezug auf Sedaxan wurde ein solcher Antrag für Kartoffeln gestellt.

(7) Alle diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(8) Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 7 ab. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(9) In Bezug auf Azoxystrobin bei Leinsamen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vorgelegten Daten für eine Änderung des geltenden RHG nicht ausreichten. Daher ist es nicht angezeigt, diesen RHG zu ändern.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.01.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion