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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/128 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benalaxyl, Bromoxynil, Chlorsulfuron, Epoxiconazol und Fenamiphos in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 17 vom 19.01.2023 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Benalaxyl, Bromoxynil und Fenamiphos wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Chlorsulfuron und Epoxiconazol wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Benalaxyl wurde mit der Verordnung (EU) 2020/1280 der Kommission 2 unter anderem aufgrund von Bedenken im Hinblick auf die menschliche Gesundheit nicht erneuert. Diese Genehmigung lief am 31. Juli 2021 aus. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen.

(3) Im Rahmen der Nichterneuerung der Genehmigung für Benalaxyl konnte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") nicht schlussfolgern, dass der Stoff keine endokrinschädigenden Eigenschaften besitzt 3.

(4) Bei Benalaxyl-M handelt es sich um einen genehmigten Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. Die Rückstandsdefinition sowohl für Benalaxyl als auch für Benalaxyl-M lautet: "Benalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Benalaxyl-M (Summe der Isomeren)". Die RHG für Benalaxyl bei Tafeltrauben, Kartoffeln, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Wassermelonen, Kopfsalaten und Porree sind für die Verbraucher sicher und sollten beibehalten werden, um den zulässigen Verwendungen von Benalaxyl-M bei diesen Erzeugnissen Rechnung zu tragen. Für Keltertrauben und Melonen entsprechen die geltenden RHG den Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL). Sie sind für die Verbraucher sicher und sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ebenfalls beibehalten werden. Die RHG für die zulässigen Verwendungen von Benalaxyl-M bei Auberginen/Eierfrüchten und Tomaten sind niedriger als die RHG für Benalaxyl. Daher sollten die RHG für Benalaxyl bei diesen Erzeugnissen auf die derzeitigen RHG für Benalaxyl-M gesenkt werden. In Bezug auf Paprika und Rapssamen gibt es keine zulässigen Verwendungen von Benalaxyl-M und auch keine CXL oder Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Benalaxyl bei diesen Erzeugnissen sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden.

(5) Die Genehmigung für den Wirkstoff Bromoxynil wurde mit der Verordnung (EU) 2020/1276 der Kommission 4 unter anderem aufgrund von Bedenken im Hinblick auf die menschliche Gesundheit nicht erneuert. Die Genehmigung für den Stoff lief am 31. Juli 2021 aus. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Bromoxynil wurden widerrufen, und es gelten keine CXL oder Einfuhrtoleranzen für diesen Wirkstoff. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(6) Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorsulfuron lief am 31. Dezember 2019 aus, und der Antragsteller hat keinen Antrag auf Erneuerung gestellt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für Chlorsulfuron gelten keine CXL oder Einfuhrtoleranzen. Daher sollten die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

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