Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/121 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

(ABl. L 16 vom 18.01.2023 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 haben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Dossiers zu bestimmten Stoffen im Hinblick auf deren Zulassung und Aufnahme in die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission 2 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGtop) und von der Kommission geprüft.

(2) In ihren Empfehlungen zu Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmittel enthalten sind 3, empfahl die EGtop, den in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Grundstoffen die Verwendung des Stoffes Talkum E553b hinzuzufügen. Die EGtop empfahl ferner, zu den Wirkstoffen mit geringem Risiko, die im ökologischen Landbau verwendet werden, folgende Stoffe hinzuzufügen: i) ABE-IT 56, sofern es weder aus GVO-Stämmen noch unter Verwendung von Kultursubstraten mit GVO-Ursprung gewonnen wird; ii) "Eisenpyrophosphat" und iii) "wässriger Extrakt aus den gekeimten Samen der Süßlupine Lupinus albus". Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe zugelassen werden.

(3) Die EGtop empfahl ferner, Deltamethrin in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen Rhagoletis completa zu verwenden. Daher sollte diese Verwendung von Deltamethrin unter den spezifischen Bedingungen und Grenzwerten zugelassen werden.

(4) Auf der Grundlage der EGtop-Empfehlungen für Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe 3 sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) zurückgewonnener Struvit und gefällte Phosphatsalze, sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllen, und Dung als Ausgangsstoff nicht aus der industriellen Tierhaltung stammt; ii) Kaliumchlorid natürlichen Ursprungs; und iii) Natriumnitrat, das für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen verwendet wird.

(5) Auf der Grundlage der EGtop-Empfehlungen für Futtermittel 5 sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Monodicalciumphosphat, das als Futtermittel-Ausgangserzeugnis mineralischen Ursprungs verwendet wird; ii) zusätzlich zu den aus Saccharomyces cerevisiae oder Saccharomyces carlsbergensis gewonnenen Erzeugnissen alle zugelassenen Hefen und Hefenerzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden; iii) Xanthan, das als technologischer Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe "Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel" verwendet wird; iv) Ilit-Montmorilloniten-Kaolinit und Sepiolit-Ton als technologische Futtermittelzusatzstoffe in der Funktionsgruppe "Bindemittel und Fließhilfsstoffe"; v) Bentonit, das als technologischer Futtermittelzusatzstoff in einer neuen Funktionsgruppe "Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen" verwendet wird.

(6) Auf der Grundlage einer weiteren Empfehlung der EGtop in Bezug auf Futtermittel 6 ist Betainanhydrat in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 derzeit nur für Monogastriden zugelassen. Die Empfehlung der EGtop stützte sich jedoch auf Unterlagen zu Betainanhydrat, das als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff für Geflügel, Schweine und Fische verwendet wird. Daher sollte die Zulassung von Betainanhydrat auch für die Fütterung von Fischen erteilt werden.

(7) Auf der Grundlage der EGtop-Empfehlungen für Heimtierfutter 5 sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Pentanatriumtriphosphat und Dinatriumdihydrogendiphosphat, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs verwendet werden; ii) Carrageen; iii) Johannisbrotkernmehl, sofern Johannisbrotkernmehl durch ein Röstverfahren gewonnen wird; iv) Gummi arabicum (Akaziengummi), das als Geliermittel und/oder Emulgator verwendet wird; v) Taurin, das als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff für Katzen und Hunde verwendet wird; und vi) Ammoniumchlorid, das als zootechnischer Zusatzstoff für Katzen verwendet wird.

(8) Auf der Grundlage der EGtop-Empfehlungen für Lebensmittel 5

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.02.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion