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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/116 der Kommission vom 16. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Oxamyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 15 vom 17.01.2023 S. 15)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission 3 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Oxamyl bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

(3) Für den Wirkstoff Oxamyl wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 4 gestellt.

(4) Obwohl eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit 5 zur Bewertung des Wirkstoffs Oxamyl vorliegt und die Kommission bereits Gespräche im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen hat, ist nach wie vor zu erwarten, dass die Genehmigung auslaufen wird, bevor über ihre Erneuerung entschieden wurde. Daher, und da diese Verzögerung Gründen zuzuschreiben ist, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, muss die Genehmigung um einen begrenzten Zeitraum verlängert werden, damit die für die Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung erforderliche Bewertung abgeschlossen werden kann.

(5) Sollte die Kommission eine Verordnung zu erlassen haben, mit der die Genehmigung für Oxamyl nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. Sollte die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für Oxamyl zu erlassen haben, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Da die geltende Genehmigung für Oxamyl am 31. Januar 2023 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl das Datum durch "31. Oktober 2023" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2023

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. L 421 vom 26.11.2021 S. 25).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012

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(Stand: 20.01.2023)

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