Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2566 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

(ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 134)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 69,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 2 enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 insbesondere hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen.

(2) Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert, und diese Änderungen müssen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 berücksichtigt werden.

(3) Die Befreiung von der Verpflichtung, eine Genehmigung für Rebpflanzungen einzuholen, wird auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen ausgedehnt, die zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen bestimmt sind. Diese Ausnahme muss den Bestimmungen über Versuchs- und Edelreiserflächen hinzugefügt werden. Um jeglichen Missbrauch dieser Ausnahme zu vermeiden, sollten die Bedingungen festgelegt werden, die solche Sammlungen von Rebsorten erfüllen müssen. Darüber hinaus müssen die Begriffsbestimmungen für "Winzer" und "Weinbauparzelle" in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sowie in deren Anhang IV aktualisiert werden, um dieser Ausnahme Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Klarheit sollte in diesen Artikel auch eine neue Definition des Begriffs "Sammlung von Rebsorten" aufgenommen werden.

(4) Gemäß Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Pflanzungsgenehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete einschränken, um eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern. Diese Bestimmung sollte sich in den Vorschriften über Beschränkungen der Wiederbepflanzung in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 widerspiegeln.

(5) Die Verpflichtung eines Antragstellers, die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu erfüllen, und die Pflicht, dass sein Antrag kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter geografischer Angaben birgt, laufen am 31. Dezember 2030 aus. Diese Frist, die dem Auslaufen des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen entspricht, sollte aufgrund der Verlängerung durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des mit Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführten Genehmigungssystems für Rebpflanzungen angepasst werden. Aus demselben Grund sollte auch die Laufzeit bestimmter Verpflichtungen in Bezug auf die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit in den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 angepasst werden.

(6) Die Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben f und h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden geändert und präzisiert, und diese Änderungen sollten sich auch in den entsprechenden Teilen des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 widerspiegeln.

(7) Darüber hinaus bezeichnet der Begriff "Winzer" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 professionelle Winzer. Er wird jedoch irrtümlicherweise auch in Artikel 3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion