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Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2486 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 323 vom 19.12.2022 S. 33)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in ihrem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.

(3) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in der Tschechischen Republik geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2437 der Kommission 3 geändert. Seit der Annahme der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.

(4) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich sind 4. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 5 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(5) Seit dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2437 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien und Polen gekommen, und die Seuchenlage in bestimmten als Sperrzonen I, II und III in Italien und Polen aufgeführten Gebieten hat sich aufgrund der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die diese Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen haben, in Bezug auf gehaltene Schweine und Wildschweine verbessert.

(6) Im Dezember 2022 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Pomorskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

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(Stand: 20.12.2022)

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