Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2022, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2468 der Kommission vom 15. Dezember 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung der Kontrollstelle "IMOCERT Latinoamérica Ltda." für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union
(ABl. L 322 vom 16.12.2022 S. 89)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission 2 enthält das Verzeichnis der für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zuständig sind.
(2) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 wurde "IMOCERT Latinoamérica Ltda." fälschlicherweise als anerkannte Stelle für Costa Rica aufgeführt. Der entsprechende Eintrag muss berichtigt werden.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325
In Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2325 wird unter Nummer 3 des Eintrags für " IMOCERT Latinoamérica Ltda." die Zeile für Costa Rica gestrichen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung - gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates - des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 vom 29.12.2021 S. 8).
ENDE |
(Stand: 22.12.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion