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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 320 vom 14.12.2022 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind neue Nachhaltigkeitskriterien für bei der Energieerzeugung genutzte forstwirtschaftliche Biomasse festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit diese auf europäische Zielvorgaben und nationale Beiträge angerechnet und in die in den Artikeln 23 und 25 festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich erneuerbarer Energien einbezogen werden kann und für eine öffentliche Förderung in Betracht kommt. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bei der Aufstellung von Förderregelungen für erneuerbare Energiequellen das Angebot an nachhaltiger Biomasse berücksichtigen und den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 angemessen Rechnung tragen, um unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Rohstoffmärkten zu vermeiden.
(2) Für die Energieerzeugung genutzte fortwirtschaftliche Biomasse ist in diesem Zusammenhang als nachhaltig anzusehen, wenn die in Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien in Bezug auf die Ernte von Biomasse in Wäldern und die Emissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) erfüllt sind.
(3) Um die Kohärenz der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 mit dem Umweltrecht der Union sowie eine solide und einheitliche Anwendung der neuen Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse durch die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, muss die Kommission gemäß der genannten Richtlinie Durchführungsrechtsakte erlassen, um operative Leitlinien zu den Nachweisen für die Einhaltung dieser Kriterien festzulegen.
(4) Um das Risiko der Verwendung forstwirtschaftlicher Biomasse, die den Kriterien für eine nachhaltige Ernte nicht entspricht, zu minimieren, sollten die Wirtschaftsteilnehmer eine risikobasierte Bewertung vornehmen, die auf den bestehenden Rechtsvorschriften für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung basiert, und dabei auch die bestehenden Überwachungs- und Durchsetzungssysteme im Ursprungsland der forstwirtschaftlichen Biomasse berücksichtigen. Die geerntete forstwirtschaftliche Biomasse sollte nationalen und subnationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterliegen, die den in Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Erntekriterien entsprechen. Zudem sollten die Wirtschaftsteilnehmer prüfen, ob Überwachungs- und Durchsetzungssysteme bestehen und ob keine Nachweise für erhebliche Mängel bei der Durchsetzung der einschlägigen nationalen oder subnationalen Rechtsvorschriften vorliegen. Dazu sollten die Wirtschaftsteilnehmer rechtliche Bewertungen und Berichte der Europäischen Kommission 3 oder internationaler oder nationaler staatlicher Organisationen nutzen, einschließlich Informationen von nichtstaatlichen Organisationen und Sachverständigenorganisationen im Bereich der Forstwirtschaft. Bei der risikobasierten Bewertung sollten auch alle einschlägigen laufenden Vertragsverletzungsverfahren der Kommission, die in der öffentlich zugänglichen Datenbank der Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren aufgeführt werden, sowie alle einschlägigen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Vertragsverletzungsverfahren als Nachweis für eine mangelnde Durchsetzung berücksichtigt werden.
(5) Liegen keine Nachweise für die Einhaltung eines oder mehrerer der in Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Erntekriterien vor, sollte die forstwirtschaftliche Biomasse als mit einem hohen Risiko verbundene Biomasse betrachtet werden. In diesen Fällen sollten die Wirtschaftsteilnehmer genauere Nachweise dafür vorlegen, dass die in Artikel 29
(Stand: 21.12.2022)
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