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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2405 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 in Bezug auf die Geltungsdauer der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 54)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 der Kommission 2 wurde eine Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" erteilt, das den Wirkstoff Clothianidin enthält, der entsprechend Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/985 der Kommission 3 als zu ersetzender Stoff identifiziert wurde.

(2) Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sieht vor, dass für ein Biozidprodukt, das einen zu ersetzenden Wirkstoff enthält, die Zulassung für höchstens fünf Jahre erteilt wird.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 erteilte die Kommission für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" irrtümlich eine Unionszulassung für einen Zeitraum von zehn Jahren.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 wird wie folgt berichtigt:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird das Datum "30. Juni 2031" durch das Datum "30. Juni 2026" ersetzt;

2. im Anhang wird unter Nummer 1.2 in der Tabellenzeile "Ablauf der Zulassung" das Datum "30. Juni 2031" durch das Datum "30. Juni 2026" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2022

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 der Kommission vom 22. Juni 2021 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" (ABl. L 225 vom 25.06.2021 S. 54).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/985 der Kommission vom 24. Juni 2015 zur Genehmigung von Clothianidin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 159 vom 25.06.2015 S. 46).


ENDE

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