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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2330 der Kommission vom 28. November 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Christiansen LD Bednet" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 308 vom 29.11.2022 S. 8)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 3. Juni 2016 reichte Christiansen SARL bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Unionszulassung eines Biozidprodukts mit der Bezeichnung "Christiansen LD Bednet" der Produktart 18 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Dänemarks bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-GK024706-40 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2) "Christiansen LD Bednet" enthält als Wirkstoff Permethrin, das in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 18 aufgeführt ist.

(3) Am 7. Dezember 2020 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(4) Am 5. Juli 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Christiansen LD Bednet" und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.

(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass das Biozidprodukt "Christiansen LD Bednet" als "einziges Biozidprodukt" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.

(6) Am 22. Juli 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7) Die Agentur empfiehlt, das Produkt wegen der festgestellten Risiken für die Kompartimente Süßwasser und Sediment nur zur Verwendung in Innenräumen sowie in Verbindung mit Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz der Umwelt zuzulassen. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass das Produkt keine Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(8) Am 12. Oktober 2021 änderte der Ausschuss für Biozidprodukte den Bericht der bewertenden zuständigen Behörde über den Wirkstoff Permethrin, um die Schlussfolgerungen seiner Arbeitsgruppe "Umwelt" in Bezug auf die Persistenz des genannten Stoffes umzusetzen.

(9) Da Permethrin noch nicht förmlich als zu ersetzender Wirkstoff gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingestuft wurde, ist keine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung erforderlich, und die Zulassung des Produkts kann für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilt werden. Es wurde keine zusätzliche Risikominderungsmaßnahme zur Berücksichtigung der festgestellten Persistenz von Permethrin als notwendig erachtet.

(10) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für "Christiansen LD Bednet" zu erteilen.

(11) Da die Expositionsbewertung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf der Grundlage einer maximalen Größe des Biozidprodukts durchgeführt wurde, ist die Kommission ferner der Auffassung, dass die Bedingungen der Zulassung vorsehen sollten, dass das Biozidprodukt nicht in einer größeren Größe auf dem Markt bereitgestellt werden sollte.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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