Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2022, Wasser / Immissionsschutz / Abfall / Chemikalien - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2291 der Kommission vom 8. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe in Bezug auf Hexachlorbenzol
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 303 vom 23.11.2022 S. 19)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe 2 und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3 umgesetzt.
(2) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen vorbehaltlich Artikel 4 der genannten Verordnung verboten.
(3) Hexachlorbenzol ist in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 ohne einen Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen aufgelistet.
(4) Mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 wird die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte befugt, um die Einträge in Anhang I zu ändern und damit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
(5) Die Kommission hat festgestellt, dass einige Stoffe, Gemische und Erzeugnisse wie z.B. Pestizide, Chlorlösungsmittel, Druckfarben, Beschichtungen, Farben und Toner, Holzanwendungen, Textilanwendungen und Kunststoffe Hexachlorbenzol als Verunreinigung enthalten.
(6) Um die Rechtslage zu klären und die Durchsetzung in Bezug auf die Verwendung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die Hexachlorbenzol als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung enthalten, zu erleichtern, sollte für Hexachlorbenzol ein Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen von 10 mg/kg (0,001 Gew.-%) festgelegt werden.
(7) Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. September 2022
2) ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 3.
3) ABl. L 81 vom 19.03.2004 S. 37.
Anhang |
In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird in der vierten Spalte ("Besondere Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikationen") des Eintrags für Hexachlorbenzol folgender Wortlaut angefügt:
"Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexachlorbenzol von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Hexachlorbenzol in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist."
ENDE |
(Stand: 23.11.2022)
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