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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2049 der Kommission vom 24. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union

(ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 64)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission 2 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als gleichwertig mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 3 anerkannt wurden.

(2) Indien hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde die Zertifizierung der Kontrollstelle "TQ Cert Services Private Limited" ausgesetzt hat und dass die Kontrollstelle daher aus dem Verzeichnis der von Indien anerkannten Kontrollstellen gestrichen werden sollte.

(3) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 enthält das Verzeichnis der für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zuständig sind. Angesichts neuer Informationen und Anträge, die seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 bei der Kommission eingegangen sind, sollten bestimmte Änderungen an dem Verzeichnis vorgenommen werden.

(4) Im Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) wurden in Bezug auf " Control Union Certifications" (BIO-149), " Ecocert SA" (BIO-154), " Lacon GmbH" (BIO-134) und " OneCert International PVT Ltd" (BIO-152) Verstöße gemeldet. Diese Meldungen betreffen die Kontamination einer großen Anzahl von Sendungen von Erzeugnissen, die in Indien produziert und von diesen Kontrollstellen als ökologisch/biologisch zertifiziert wurden. Die Kontaminationen betrafen Erzeugnisse und Stoffe, die in der ökologischen/biologischen Produktion und/oder der konventionellen Produktion in der Union nicht zulässig sind, in einem Umfang, der (oft weit) über den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten Rückstandshöchstgehalten lag. Zu diesen Kontaminationen gehörten unter anderem Verunreinigungen mit Ethylenoxid, das karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch ist.

(5) Darüber hinaus haben diese Kontrollstellen nicht nachgewiesen, dass unter ihrer Kontrolle eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse im Einklang mit Produktionsvorschriften erzeugt wurden und Kontrollregelungen unterliegen, die mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 5 und (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 6 gleichwertig sind.

(6) Außerdem haben diese Kontrollstellen keine Abhilfemaßnahmen gegen die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße ergriffen.

(7) Aus diesen genannten Gründen und gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern iv, v und vii der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission 7 sollten die Kontrollstellen " Control Union Certifications", " Ecocert SA", " Lacon GmbH" und " OneCert International PVT Ltd" aus dem Verzeichnis der für Indien für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen gestrichen werden.

(8) "a CERT European Organization for Certification S.A." hat der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift geändert hat.

(9) Die Kommission hat einen Antrag von "BioGro New Zealand Limited" auf Widerruf der Anerkennung für alle Drittländer, für die sie gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 anerkannt ist, erhalten und geprüft.

(10) "Bureau Veritas Certification France SAS" hat der Kommission die Änderung ihrer Internetadresse mitgeteilt.

(11) Die Kommission hat einen Antrag von "

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(Stand: 26.10.2022)

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