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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1990 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Annullierung der Genehmigung von Tolylfluanid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 273 vom 21.10.2022 S. 9)



Hebt VO (EU) 2016/1087 auf.

Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Tolylfluanid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1087 der Kommission 2 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 7, Beschichtungsschutzmittel, genehmigt (im Folgenden "Genehmigung").

(2) Am 2. März 2020 ersuchte Dänemark die Kommission, eine Überprüfung der Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einzuleiten, da es deutliche Hinweise darauf gab, dass die Verwendung des Wirkstoffs in Biozidprodukten oder behandelten Waren Anlass zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der betreffenden Biozidprodukte oder behandelten Waren gibt. Genauer gesagt wurde Dimethylsulfamid, ein Metabolit von Tolylfluanid, in einer Vielzahl dänischer Trinkwasserversorgungssysteme gefunden, und diese Kontaminationen können mit der Verwendung von mit Tolylfluanid behandelten Farben in Verbindung gebracht werden. Wird das Grundwasser bei der Wasseraufbereitung zur Trinkwassergewinnung ozonisiert, besteht die Möglichkeit, dass Dimethylsulfamid zu gentoxischem, mutagenem und karzinogenem N-Nitrosodimethylamin wird. Dänemark beantragte daher eine Überarbeitung der Evaluierung der Bewertung des Risikos für das Grundwasser in Bezug auf Tolylfluanid für die Produktart 7, um die Verwendung von Tolylfluanid in mit Tolylfluanid behandelten Außenfarben zu beschränken.

(3) Am 5. Juli 2021 teilte die Kommission dem ursprünglichen Antragsteller auf Genehmigung von Tolylfluanid ihre Absicht mit, das Verfahren zur Überprüfung der Genehmigung dieses Wirkstoffs für die Produktart 7 gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einzuleiten, und gab dem ursprünglichen Antragsteller Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Darüber hinaus hat die Kommission die Informationen über diese Überprüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.

(4) Am 7. Oktober 2021 teilte der ursprüngliche Antragsteller auf Genehmigung von Tolylfluanid mit, dass er die Herstellung des Wirkstoffs und das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, die diesen Wirkstoff enthalten, eingestellt habe und keine Erneuerung der Genehmigung des Stoffes beantragen werde. Der ursprüngliche Antragsteller auf Genehmigung von Tolylfluanid ist der einzige Stofflieferant im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der für diesen Wirkstoff und die betreffende Produktart in der auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlichten Liste gemäß dem genannten Unterabsatz aufgeführt ist. Darüber hinaus werden Biozidprodukte, die Tolylfluanid für die Produktart 7 enthalten, nicht in der Union zugelassen.

(5) Da es keine anderen Lieferanten des Stoffes gibt, Biozidprodukte, die Tolylfluanid für die Produktart 7 enthalten, nicht in der Union zugelassen werden und der ursprüngliche Antragsteller keine Erneuerung der Genehmigung des Stoffes beantragen wird, hat die Kommission die Europäische Chemikalienagentur nicht gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 konsultiert.

(6) Nach Prüfung der vorgelegten Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Verwendung von Tolylfluanid in Biozidprodukten und behandelten Waren Anlass zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der betreffenden Biozidprodukte und behandelten Waren gibt. Da es keine anderen Lieferanten des Stoffes gibt, Biozidprodukte, die Tolylfluanid für die Produktart 7

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(Stand: 24.10.2022)

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