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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1923 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) bei Thunfisch

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 264 vom 11.10.2022 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) (im Folgenden "Lebensmittelzusatzstoffe") derzeit unter anderem in der Kategorie 09.1.1 - "Fisch, nicht verarbeitet" - und der Kategorie 09.2 - "Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet" - mit der Mengenangabe quantum satis als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen. Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" hielt ihre Verwendung als Antioxidationsmittel für akzeptabel. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") bestätigte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten zur Neubewertung der Sicherheit der Lebensmittelzusatzstoffe 3, dass ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe für die gemeldeten Verwendungszwecke und bei den gemeldeten Verwendungsmengen unbedenklich ist und dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis festgelegt werden muss. Eine derartige Schlussfolgerung bedeutet, dass der Stoff ein sehr geringes Sicherheitsrisiko darstellt, verlässliche Informationen sowohl zur Exposition als auch zur Toxizität vorliegen und dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen in Verwendungsmengen, die bei Tieren kein ernährungsphysiologisches Ungleichgewicht auslösen, wenig wahrscheinlich sind. Derzeit ist für diese Lebensmittelzusatzstoffe keine numerische Höchstmenge festgelegt und sie sind gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zu verwenden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(4) Bei unverarbeitetem Fisch werden Antioxidationsmittel eingesetzt, um die Verfärbung des Fischfleisches und das Ranzigwerden zu verlangsamen. Bei unverarbeitetem Thunfisch verbinden Verbraucher die natürliche rote Farbe von frischem Thunfischfleisch mit Frische.

(5) Als frischer Thunfisch vermarktete aufgetaute Thunfisch-Loins sind aus Thunfisch zu gewinnen, der nach dem Fang bei einer Temperatur von unter -18 °C eingefroren wird (im Folgenden "frischer Thunfisch"), während andere aufgetaute Thunfisch-Loins gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 nur zum Eindosen verwendet werden dürfen (im Folgenden "Thunfisch zum Eindosen"). Die Verwendung großer Mengen der Lebensmittelzusatzstoffe bei Thunfisch zum Eindosen mit dem Ziel, die Farbe von frischem Thunfischfleisch künstlich wiederherzustellen, ermöglicht es, den Thunfisch zum Eindosen auf täuschende Weise als frischen Thunfisch zu vermarkten, ihn zu einem höheren Preis zu verkaufen, die Verbraucher über das Erzeugnis irrezuführen und sie der Gefahr einer Histaminvergiftung auszusetzen.

(6) Eine solche Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen entspricht aber nicht den allgemeinen Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die Unionslisten und ihre Verwendung sowie dem Quantum-satis-Prinzip.

(7) Nach Untersuchungen im Zusammenhang mit Lebensmittelbetrug gemäß der Verordnung (EG) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 melden die zuständigen Behörden regelmäßig Fälle, bei denen in Thunfisch-Loins, die als frischer Thunfisch verkauft werden, die Lebensmittelzusatzstoffe in Mengen festgestellt werden, die über das Maß hinausgehen, das von diesen zuständigen Behörden als zum Erreichen der typischen antioxidativen Wirkung bei frischem Thunfisch als notwendig erachtet wird. Die zuständigen Behörden vermuten daher, dass die Lebensmittelzusatzstoffe auf Thunfisch zum Eindosen verwendet werden, um seine Farbe wiederherzustellen und ihn als frisch in Verkehr zu bringen.

(8) Da es in die Zuständigkeit der nationalen zuständigen Behörden fällt, festzustellen, dass das Quantum-satis

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(Stand: 12.10.2022)

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