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Regelwerk, EU 2022, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1657 der Kommission vom 26. September 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Sustainable Biomass Program" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 249 vom 27.09.2022 S. 53)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. In Artikel 29 der Richtlinie werden Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt. Außerdem werden in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission 2 die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. In Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie werden Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie sind die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von einigen im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält auch Vorschriften für die Berechnung des Beitrags erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie die Vorschriften dafür, wie dieser Beitrag zu berechnen ist, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3) Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nachzuweisen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können freiwillige Systeme dazu genutzt werden, die Einhaltung der in jener Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern, sowie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen und die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 3 jener Richtlinie in Bezug auf die Berechnung des Anteils erneuerbarer Elektrizität im Verkehrssektor nachzuweisen. Freiwillige Systeme können auch genutzt werden, um nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß

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(Stand: 05.10.2022)

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