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Regelwerk, EU 2022, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1655 der Kommission vom 26. September 2022 über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Sojabohnen in Argentinien gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 249 vom 27.09.2022 S. 47)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe im Vergleich zu fossilen Brennstoffen erhebliche Treibhausgaseinsparungen erzielen, damit sie auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können. Zu diesem Zweck werden für diese Brennstoffe in Artikel 29 Absatz 10 spezifische Schwellenwerte für die Emissionsminderung festgelegt, und in Artikel 31 wird geregelt, wie die durch ihre Verwendung erzielten Treibhausgaseinsparungen zu berechnen sind. Bei diesen Berechnungen können die in den Anhängen V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Standardwerte verwendet werden. Anstelle der Standardwerte für Treibhausgasemissionen aus dem Anbau landwirtschaftlicher Rohstoffe können unter bestimmten Bedingungen typische Werte verwendet werden. Diese typischen Werte, die den Durchschnittswert in einem bestimmten Gebiet darstellen, können der Kommission von den Mitgliedstaaten oder von Drittländern gemeldet werden. Die typischen Werte dürfen nur verwendet werden, wenn von der Kommission anerkannt wurde, dass sie genau sind.

(2) Am 16. Februar 2022 übermittelte Argentinien der Kommission den Abschlussbericht mit Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von Sojabohnen zurückgehen, die typischerweise in Regionen Argentiniens hergestellt werden, die den NUTS-2-Regionen 2 der Europäischen Union entsprechen, und ersuchte um Anerkennung der Genauigkeit dieser Daten im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(3) Die Kommission hat den Bericht geprüft und festgestellt, dass er genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthält, die auf den Anbau von Sojabohnen zurückgehen, die typischerweise in Regionen Argentiniens hergestellt werden, die den NUTS-2-Regionen der Europäischen Union entsprechen.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Bericht, den Argentinien der Kommission am 16. Februar 2022 zur Anerkennung gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgelegt hat, enthält genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von Sojabohnen zurückgehen, die typischerweise in Regionen in Argentinien hergestellt werden, die den NUTS-2-Regionen der Europäischen Union entsprechen. Die Zusammenfassung der im Bericht angeführten Daten ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Tag seines Inkrafttretens. Werden an dem Bericht, dessen Anerkennung am 16. Februar 2022 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, müssen diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet werden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen, um festzustellen, ob der Bericht weiterhin genaue Daten enthält, aufgrund derer er anerkannt wurde.

Artikel 3

Wird eindeutig nachgewiesen, dass die im Bericht enthaltenen Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von in Argentinien hergestellten Sojabohnen zurückgehen, nicht mehr genau sind, kann die Kommission diesen Beschluss widerrufen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 26. September 2022

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82.

2) NUTS ist ein System zur Klassifikation der EU-Gebietseinheiten für die Statistik.

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Anhang

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(Stand: 06.10.2022)

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