Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1512 der Kommission vom 7. September 2022 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel "Installation einer 1-kW-Photovoltaik-Anlage und einer 0,6-kW-Windkraftanlage auf jedem europäischen Haus, finanziert durch EU-Mittel, die in alleiniger Verantwortung der Gemeinden verwaltet werden" gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6108)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(ABl. L 235 vom 12.09.2022 S. 51)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend / über den Antrag... der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 11. Juli 2022 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung einer Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel "Installation einer 1-kW-Photovoltaik-Anlage und einer 0,6-kW-Windkraftanlage auf jedem europäischen Haus, finanziert durch EU-Mittel, die in alleiniger Verantwortung der Gemeinden verwaltet werden" eingereicht.

(2) Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: "1) Verringerung des CO2-Fußabdrucks jedes Haushalts; 2) Rechenschaftspflicht der Gemeinden, Energieverteiler und -versorger, Begrenzung des Wechsels zwischen Energieversorgern im Bereich der grünen Energie und Weiterbildung von mindestens einem Gemeindemitarbeiter in Umweltangelegenheiten, wobei ausschließlich EU-Mittel verwendet werden; 3) stärkere Nutzung grüner Energiequellen in den entlegensten Dörfern und am Netzrand, wofür ansonsten konsolidierte Investitionen der Verteiler, Energieversorger oder territorialen Verwaltungseinheiten erforderlich wären; 4) Änderung der öffentlichen Wahrnehmung, dass grüne Energie teuer ist, und Motivation der Öffentlichkeit, am Tag mindestens 1 kW Solarenergie zu nutzen, um die Energiekosten zu senken. Wir wollen den Energiekrieg beenden und beabsichtigen die Inbetriebnahme von lokalen Turbinenpumpensystemen mit einer Leistung von bis zu 400 kW, Tröpfchenbewässerungssystemen und Wasserstoffgeneratoren zur Errichtung kompakter Energiezonen. Dies ist ein wichtiger Schritt für die Wettbewerbsfähigkeit in der EU."

(3) Weitere Einzelheiten zum Gegenstand der Initiative sowie deren Zielen und Hintergründen sind in einem Anhang enthalten, in dem die Gründe, aus denen man die Initiative unterstützen sollte, dargelegt und erläutert werden. Die Organisatoren fordern, die nicht für Resilienz, Kohäsion und regionale Entwicklung abgerufenen Mittel über die territorialen Verwaltungseinheiten zur Finanzierung von 600 Mio. Photovoltaikpaneelen und zur Erzeugung von 197.000 Megawatt grüner Energie in rund 197 Mio. Haushalten in der gesamten Union zu nutzen, wofür Kosten von etwa 750 Mrd. EUR veranschlagt werden, und damit die Grundlagen für die "grüne Europäische Energieunion" zu schaffen.

(4) Was die Forderung nach Maßnahmen zur Installation von Photovoltaikpaneelen und Windkraftanlagen zur Versorgung der Haushalte mit grüner Energie im Hinblick auf die Verringerung ihres CO2-Fußabdrucks betrifft, so ist die Kommission befugt, Vorschläge für Rechtsakte vorzulegen, mit denen Verpflichtungen zur Ausstattung neuer oder bestehender Gebäude mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien eingeführt und die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien auf der Grundlage von Artikel 194 Absatz 2 AEUV beschleunigt werden sollen.

(5) In Bezug auf die Forderung, die Ziele der Initiative mithilfe von Unionsmitteln zu erreichen, sehen die Aufbau- und Resilienzfazilität sowie der Fonds für einen gerechten Übergang und InvestEU auf der Grundlage von Artikel 173 und/oder Artikel 175 AEUV und der vorgeschlagene neue Klima-Sozialfonds auf der Grundlage von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c erhebliche Investitionen in den ökologischen Wandel vor.

(6) Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7) Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(8) Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion