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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1465 der Kommission vom 5. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 231 vom 06.09.2022 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zum Zeitpunkt der Annahme der Liste durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 auf der Grundlage der verfügbaren Daten ein etwaiges Sicherheitsrisiko für die Gesundheit der Verbraucher nicht ausschließen konnte und daher zusätzliche Daten für erforderlich hielt, um ihre Bewertung abzuschließen. Diese Stoffe wurden in die Unionsliste der Aromastoffe unter der Bedingung aufgenommen, dass die Sicherheitsdaten, mit denen die von der Behörde geäußerten Bedenken ausgeräumt werden, vor Ablauf der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegten spezifischen Fristen vorgelegt werden. Zu den in die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgenommenen Stoffen, die mit dem Fußnotenhinweis gekennzeichnet wurden, dass die Behörde die Bewertung abzuschließen hat, gehörten die folgenden fünf Stoffe der Aromastoffgruppenbewertung 208 (FGE.208): p-Mentha-1,8-dien-7-ol (FL-Nr. 02.060), Myrtenol (FL-Nr. 02.091), Myrtenal (FL-Nr. 05.106), p-Mentha-1,8-dien-7-ylacetat (FL-Nr. 09.278) und Myrtenylacetat (FL-Nr. 09.302). Die Behörde forderte zusätzliche wissenschaftliche Daten an, die anschließend von den Antragstellern vorgelegt wurden.

(5) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 24. Juni 2015 4 bewertete die Behörde die vorgelegten Daten und kam zu dem Schluss, dass der repräsentative Stoff der Gruppe, p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) in vivo genotoxisch ist und bei seiner Verwendung als Aromastoff daher Sicherheitsbedenken bestehen.

(6) Im Anschluss an diese Stellungnahme hat die Kommission diesen Stoff mit der Verordnung (EU) 2015/1760 5 aus der Unionsliste der Aromen gestrichen.

(7) Da p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) für vier weitere Stoffe der Aromastoffgruppenbewertung 208 (FGE.208) repräsentativ ist, hat die Kommission diese vier Stoffe mit der Verordnung (EU) 2016/637 der Kommission 6 aus der Unionsliste gestrichen.

(8) In Bezug auf p-Mentha-1,8-dien-7-ol (FL-Nr. 02.060), Myrtenol (FL-Nr. 02.091), Myrtenal (FL-Nr. 05.106), p-Mentha-1,8-dien-7-ylacetat (FL-Nr. 09.278) und Myrtenylacetat (FL-Nr. 09.302) gaben die Antragsteller für diese Stoffe an, spezifische individuelle Toxizitätsstudien zu diesen Stoffen durchgeführt zu haben, um die von der Behörde in ihrem Gutachten vom 24. Juni 2015 geäußerten Bedenken auszuräumen. Die Antragsteller verpflichteten sich, die angeforderten neuen Daten vor dem 30. April 2016 vorzulegen.

(9) In Erwartung der Bewertung dieser Stoffe durch die Behörde, der möglichen vollständigen Bewertung dieser Stoffe gemäß dem Verfahren des Gremiums der Behörde und des Abschlusses des anschließenden Regulierungsverfahrens hat die Kommission die Verordnung (EU) 2016/1244 7 erlassen, mit der die Verwendung dieser Aromastoffe begrenzt wird, während ihr Status als Stoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, beibehalten wird.

(10) Die Antragsteller legten bis zum 30. April 2016 wissenschaftliche Studien und andere für die Bewertung relevante Daten vor.

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(Stand: 06.09.2022)

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