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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 der Kommission vom 5. August 2022 zur Festlegung technischer und operativer Spezifikationen des technischen Systems für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 231 vom 06.09.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 ist die Kommission verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein technisches System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen einzurichten, das für die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Online-Verfahren und die in den Richtlinien 2005/36/EG 2, 2006/123/EG 3, 2014/24/EU 4 und 2014/25/EU 5 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Verfahren erforderlich ist.

(2) In den in dieser Verordnung enthaltenen technischen und operativen Spezifikationen des technischen Systems zur einmaligen Erfassung ("once-only" technical system; im Folgenden OOTS) sollten die Hauptkomponenten der Architektur des OOTS festgelegt und die technischen und operativen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Kommission, der Mitgliedstaaten, der Nachweise anfordernden Behörden, der Nachweislieferanten und der intermediären Plattformen festgelegt werden. Darüber hinaus sollte im Rahmen dieser Spezifikationen ein Protokollsystem zur Überwachung des Austauschs eingerichtet und die Verantwortung für die Wartung, den Betrieb und die Sicherheit des OOTS abgegrenzt werden.

(3) Um die Einrichtung des OOTS bis zu dem in der Verordnung (EU) 2018/1724 festgelegten Datum zu ermöglichen, ist vorgesehen, diese Verordnung um detailliertere, nicht verbindliche technische Entwurfsdokumente zu ergänzen, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor und im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor 2021-2022 einvernehmlich erstellt werden. Wird dies jedoch aufgrund neuer technischer Entwicklungen oder aufgrund von Debatten oder Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor als notwendig erachtet - insbesondere im Hinblick auf die Fertigstellung der technischen Entwurfsdokumente und wichtige Konzeptionsentscheidungen -, oder ergibt sich die Notwendigkeit, bestimmte Elemente der technischen Entwurfsdokumente verbindlich zu gestalten, so ist es möglich, die in dieser Verordnung festgelegten technischen und operativen Spezifikationen gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Prüfverfahren zu ergänzen bzw. zu ändern.

(4) Um die Kosten und den Zeitaufwand für die Einrichtung des OOTS zu verringern, sollte die Architektur des OOTS so weit wie möglich auf wiederverwendbaren Lösungen beruhen, neutral in Bezug auf die Implementierungstechnologie sein und mit verschiedenen nationalen Lösungen kompatibel sein. Das OOTS sollte beispielsweise in der Lage sein, die bestehenden Verfahrensportale, Datendienste oder intermediären Plattformen auf nationaler Ebene - auch auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene -, die für die nationale Nutzung eingerichtet wurden, zu nutzen. Die von der Kommission entwickelten Komponenten sollten im Rahmen einer offenen Softwarelizenz veröffentlicht werden, durch die die Wiederverwendung und die Zusammenarbeit gefördert werden.

(5) Eine solche wiederverwendbare Lösung, die auf Unionsebene entwickelt wurde, ist das System der eIDAS-Knoten, das in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission 6 festgelegt wurde und durch die Kommunikation mit anderen Knoten des eIDAS-Netzes die Beantragung und die Bereitstellung einer grenzüberschreitenden Authentifizierung eines Nutzers verarbeiten kann. Die eIDAS-Knoten sollten es Nachweise anfordernden Behörden und gegebenenfalls Nachweislieferanten erleichtern, Nutzer zu identifizieren, die den Austausch von Nachweisen über das OOTS anfordern, damit die Nachweislieferanten die Identifizierungsdaten mit ihren bestehenden Datensätzen abgleichen können.

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(Stand: 08.09.2022)

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