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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1435 der Kommission vom 26. August 2022 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Calciumcarbonat, Kohlendioxid, Cyprodinil und Kaliumhydrogencarbonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 224 vom 30.08.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Cyprodinil wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Calciumcarbonat, Kohlendioxid und Kaliumhydrogencarbonat sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt.

(2) Am 14. Dezember 2021 hat die Codex-Alimentarius-Kommission einen neuen Codex-Rückstandshöchstgehalt (CXL) für Cyprodinil bei Sojabohnen festgelegt 2.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union außerdem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat den für Cyprodinil bei Sojabohnen vorgeschlagenen CXL bewertet und gelangte zu dem Schluss, dass er für die Verbraucher in der Union sicher ist 4 ; die Union äußerte beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände keine Vorbehalte 5, 6 gegen den vorgeschlagenen CXL.

(5) Daher sollte dieser CXL als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

(6) Calciumcarbonat, Kohlendioxid und Kaliumhydrogencarbonat wurden vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 7 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sowie in Erwartung ihrer Überprüfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Im Zusammenhang mit den Anträgen auf Erneuerung der Genehmigung dieser Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 legte die Behörde Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit Calciumcarbonat 9, Kohlendioxid 10 und Kaliumhydrogencarbonat 11 vor. Aus den genannten Schlussfolgerungen der Behörde geht hervor, dass für Calciumcarbonat, Kohlendioxid und Kaliumhydrogencarbonat keine RHG erforderlich sind. Daher sollten diese Stoffe weiterhin in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt werden 12 .

(7) Der wissenschaftliche Bericht und die Schlussfolgerungen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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(Stand: 30.08.2022)

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