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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1430 der Kommission vom 24. August 2022 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel "Aufruf zur Verwirklichung einer tabakfreien Umgebung und der ersten tabakfreien Generation Europas bis 2030" gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5968)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 221 vom 26.08.2022 S. 103)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. Juni 2022 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung einer Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel "Aufruf zur Verwirklichung einer tabakfreien Umgebung und der ersten tabakfreien Generation Europas bis 2030" eingereicht.
(2) Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: "Die Tabakpandemie ist die wichtigste vermeidbare Todesursache. Zigarettenstummel an den Stränden schädigen Ozeane und Meerestiere, in Wäldern verursachen sie Brände und sie kontaminieren Böden und Gewässer. Deshalb müssen wir energisch gegen die Umweltgefährdung durch Zigarettenstummel vorgehen und das Rauchen bekämpfen, und zum Schutz der neuen Generationen vor einer Tabakabhängigkeit ist darüber hinaus Folgendes notwendig: 1) Einstellung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen und Nikotinprodukten an Bürgerinnen und Bürger ab Geburtsjahrgang 2010, damit bis 2028 die erste tabakfreie europäische Generation heranwächst; 2) Aufbau eines europäischen Netzes tabak- und zigarettenstummelfreier Strände und Flussufer, damit diese Umgebungen gesünder und ökologisch nachhaltig werden; 3) Aufbau eines europäischen Netzes tabak- und zigarettenstummelfreier Nationalparks, um diese zu gesünderen Umgebungen zu machen, ihre Kontamination zu verringern und die Brandgefahr zu senken; 4) Erweiterung der rauch- und dampffreien Außenbereiche, insbesondere solcher Bereiche, die häufig von Minderjährigen besucht werden (Parks, Schwimmbäder, Sportveranstaltungen und -zentren, Aufführungen und Restaurantterrassen); 5) Verbot der Tabakwerbung und der Präsenz von Tabak in audiovisuellen Produktionen und in den sozialen Medien, insbesondere der verdeckten Werbung mittels Influencern und Produktplatzierung; 6) Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten (FuE) zu Krankheiten, die durch Tabakkonsum verursacht werden, um die Prognose dieser Krankheiten zu verbessern und sie heilbar zu machen."
(3) Was die Aufforderung betrifft, Maßnahmen zur Umsetzung des ersten und des fünften Ziels der Initiative zu ergreifen (Förderung einer tabakfreien Generation bis 2028 und Abschaffung der Tabakwerbung und der Präsenz von Tabak in audiovisuellen Produktionen), so ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von Artikel 114 des Vertrags Vorschläge für Rechtsakte zum Verbot des Verkaufs bestimmter Tabakerzeugnisse und der Werbung dafür vorzulegen.
(4) Was die Aufforderung betrifft, Maßnahmen zur Umsetzung des zweiten, dritten und vierten Ziels der Initiative zu ergreifen (Schaffung eines europäischen Netzes tabak- und zigarettenstummelfreier Strände, tabak- und zigarettenstummelfreier Nationalparks und erweiterter rauch- und dampffreier Außenbereiche), so ist die Kommission befugt, Vorschläge für Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 192 des Vertrags vorzulegen.
(5) Was die Aufforderung betrifft, Maßnahmen zur Umsetzung des sechsten Ziels der Initiative zu ergreifen (Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu Krankheiten, die durch Tabakkonsum verursacht werden): Dies fällt unter die Mission "Krebs", die ein wesentlicher Bestandteil der EU-Investitionen in Forschung und Innovation zur Bekämpfung von Krebs im Kontext des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont Europa" 2021-2027 2 ist.
(6) Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.
(7) Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.
(8) Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.
(Stand: 06.03.2023)
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