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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1352 der Kommission vom 3. August 2022 zur Abweichung für das Jahr 2022 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschusszahlungen für Direktzahlungen sowie flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(ABl. L 204 vom 04.08.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober bis zum 30. November Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und vor dem 1. Dezember Vorschüsse in Höhe von bis zu 75 % für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zahlen.

(2) Aufgrund der Krise infolge der COVID-19-Pandemie in den Mitgliedstaaten sind die Betriebsinhaber mit umfangreichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Angesichts der besonderen Anfälligkeit dieser Wirtschaftsbeteiligten und zur Abfederung der Auswirkungen dieser Krise auf die Finanzlage und den Cashflow ist in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/531 4 und (EU) 2021/1295 5 der Kommission vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten den Begünstigten für die Jahre 2020 und 2021 höhere Vorschüsse zahlen können. Da die COVID-19-Pandemie 2022 nach wie vor anhält und die Landwirte nach wie vor mit wirtschaftlichen Störungen konfrontiert sind, die durch die Folgen der russischen Invasion der Ukraine auf den Agrar- und Lebensmittelsektor noch verschärft wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für das Antragsjahr 2022 weiterhin höhere Vorschusszahlungen zu leisten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2022 Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Direktzahlungen und von bis zu 85 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zahlen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2022

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

2) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).

3) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/531 der Kommission vom 16. April 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

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