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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1346 der Kommission vom 1. August 2022 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, 8-Hydroxychinolin, Pinoxaden und Valifenalat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 202 vom 02.08.2022 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für 1,4-Dimethylnaphthalin, 8-Hydroxychinolin, Pinoxaden und Valifenalat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Für 1,4-Dimethylnaphthalin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 2 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Die Behörde erklärte, da 1,4-Dimethylnaphthalin in Pflanzenerzeugnissen auf natürliche Weise vorkommen könne, sei bei Pflanzenerzeugnissen die Festsetzung von RHG auf die Bestimmungsgrenze möglicherweise nicht sinnvoll. Sie gelangte zu dem Schluss, dass für Pflanzenerzeugnisse (außer Kartoffeln) ausreichende Überwachungsdaten vorhanden sind sowie für Kartoffeln und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einige Informationen nicht vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten alle RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. Die RHG für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Kartoffeln) sollten auf Grundlage der derzeit verfügbaren Überwachungsdaten festgelegt werden. Die RHG für Kartoffeln und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten auf die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt werden. Alle genannten RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3) Für 8-Hydroxychinolin legte die Behörde der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 3 vor. Die Behörde zog den Schluss, dass die vorgenommene Bewertung des Verbraucherrisikos aufgrund fehlender Daten vorläufig ist, und schlug daher vor, alle RHG auf die Bestimmungsgrenze festzusetzen oder bei diesem Wert zu belassen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

(4) Für Pinoxaden legte die Behörde der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 4 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl sie eine Senkung der RHG für Gerste, Roggen und Weizen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.

(5) Für Valifenalat legte die Behörde der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 5

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(Stand: 04.08.2022)

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