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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1343 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Chlorantraniliprol und Emamectin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 202 vom 02.08.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acequinocyl, Chlorantraniliprol und Emamectin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2) Für Acequinocyl legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 2. Für einige Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG sollten für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde kam des Weiteren zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Haselnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Tafel- und Keltertrauben, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Hopfen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch) und Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Überprüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3) Für Chlorantraniliprol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 3. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamaia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Zuckermais, Blumenkohle, Sellerie, Kaffeebohnen und Muskel (Schwein, Rind, Schaf, Ziege und Einhufer). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Für Grünkohle empfahl die Behörde die Beibehaltung des geltenden RHG von 20 mg/kg. Die Mitgliedstaaten beantragten hingegen eine Anhebung des RHG für Grünkohle auf 40 mg/kg, was dem Codex-Rückstandshöchstgehalt (CXL) für Rettichblätter entspricht, weil Rettichblätter in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 derzeit in die Untergruppe "Grünkohle" eingeordnet sind. Bei Einführung des CXL für Rettichblätter in den Unionsrechtsvorschriften im Jahr 2015 waren Rettichblätter in den Unionsvorschriften noch nicht ausdrücklich erwähnt. Sie wurden daher als der Untergruppe "Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)" und nicht der Untergruppe "Grünkohle" zugehörig betrachtet. Die Mitgliedstaaten haben beantragt, der derzeitigen Einordnung zu folgen. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Paprikas, Melonen, Wassermelonen, Traubenblätter und ähnliche Arten, Erdnüsse, Sonnenblumenkerne und Rapssamen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Überprüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4) Für Emamectin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 4

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(Stand: 04.08.2022)

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