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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1250 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Zulassung von Ethylacrylat, Pentylisovalerat, Butyl-2-methylbutyrat, 2-Methylundecanal, (2E)-Methylcrotonsäure, Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat, Butan-2-on, Cyclohexylacetat, 3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion, 5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on, Phenethylbutyrat, Hexylphenylacetat, 4-Methylacetophenon, 4-Methoxyacetophenon, 3-Methylphenol, 3,4-Dimethylphenol, 1-Methoxy-4-methylbenzol, Trimethyloxazol und 4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 13)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. In Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung ist für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vorgesehen.
(2) Die Stoffe Ethylacrylat, Pentylisovalerat, Butyl-2-methylbutyrat, 2-Methylundecanal, (2E)-Methylcrotonsäure, Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat, Butan-2-on, Cyclohexylacetat, 3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion, 5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on, Phenethylbutyrat, Hexylphenylacetat, 4-Methylacetophenon, 4-Methoxyacetophenon, 3-Methylphenol, 3,4-Dimethylphenol, 1-Methoxy-4-methylbenzol, Trimethyloxazol und 4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden mehrere Anträge auf Neubewertung dieser Zusatzstoffe für alle Tierarten gestellt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von Aromastoffen zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe". Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 1. Februar 2012 3, 7. März 2012 4, 25. April 2012 5, 17. Oktober 2012 6, 12. März 2013 7, 5. März 2014 8, 20. Oktober 2015 9, 26. Januar 2016 10, 8. März 2016 11, 20. April 2016 12, 25. Mai 2016 13, 12. Juli 2016 14 und 19. Oktober 2016 15 den Schluss, dass die Zusatzstoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zusatzstoffe als reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie als Hautallergene zu betrachten sind. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.
(Stand: 06.03.2023)
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