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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1247 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Zulassung von Allurarot AC als Futtermittelzusatzstoff für kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere und für Ziervögel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 3)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Allurarot AC gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Allurarot AC, das in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Farbstoffe" einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere und für Ziervögel.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 11. November 2021 2 den Schluss, dass Allurarot AC unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Angesichts der großen Vielfalt an Futtermitteln, die in Allein- und Ergänzungsfuttermitteln für kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere und für Ziervögel Verwendung finden, und in Anbetracht der Unsicherheit darüber, in welcher Konzentration Allurarot AC einen sichtbaren Effekt hätte, konnte die Behörde keine Feststellung zur Wirksamkeit von Allurarot AC in Futtermitteln für kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere und für Ziervögel treffen. Allerdings hat die Behörde auch festgestellt, dass für diesen Zusatzstoff, der für Lebensmittel zugelassen ist, möglicherweise kein weiterer Nachweis seiner Wirksamkeit benötigt wird, wenn seine Funktion in Futtermitteln derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Des Weiteren wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/197 der Kommission 3 Allurarot AC bereits zur Verwendung in Futtermitteln für Katzen und Hunde zugelassen, und die Behörde gelangte in ihrem Gutachten vom 24. April 2012 4 zu dem Schluss, dass Allurarot AC in einer Mindestdosierung von 50 mg/kg einem typischen Futtermittel für Hunde wirksam Farbe verleiht; dies entspricht in etwa den von der Behörde vorgeschlagenen Mindestmengen zur Verwendung in Futtermitteln für kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere und für Ziervögel.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission daher die Ansicht, dass die Wirksamkeit dieses Stoffs hinreichend belegt ist.

(7) Die Bewertung von Allurarot AC hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Farbstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2022

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2021;19(12):6987.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/197

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(Stand: 20.07.2022)

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