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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 der Kommission vom 15. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014 und (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich einer Sondermaßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine

(ABl. L 189 vom 18.07.2022 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12, Artikel 67 und Artikel 75 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission 3 ist die Höchstzahl der Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen dürfen. Damit die Mitgliedstaaten die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums flexibler nutzen können, um auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine reagieren zu können, sollte die in dem Artikel genannte Höchstzahl der Änderungen nicht für Vorschläge zur Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten, die aufgrund der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine vorgelegt werden und auch Änderungen enthalten, die nicht mit der Invasion in Zusammenhang stehen, sofern diese Vorschläge der Kommission bis zum 30. Juni 2023 vorgelegt werden.

(2) Wenn Mittel aus dem ELER für Vorhaben zur Abfederung der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine und für Aufbaumaßnahmen eingesetzt werden, könnten dadurch andere Ziele und Vorgaben der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums möglicherweise nicht wie geplant erreicht werden. Eine solche Unterstützung sollte daher auf Unionsebene überwacht werden, um den Einsatz der ELER-Förderung für diese Zwecke erklären und rechtfertigen zu können.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Mit der Verordnung (EU) 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert und eine besondere Maßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine in einem neuen Artikel 39c eingeführt. Daher sollten die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert werden, indem für die neue Maßnahme ein Maßnahmencode und ein geeigneter Outputindikator festgelegt werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 5 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance sollte ebenfalls geändert werden, um die neue Maßnahme für eine befristete Sonderunterstützung aufgrund der russischen Invasion der Ukraine unter den einschlägigen Bestimmungen des Titels IV aufzunehmen, die für die nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten.

(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014 und (EU) Nr. 809/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Angesichts der Dringlichkeit aufgrund der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr.

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(Stand: 19.07.2022)

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