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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1225 der Kommission vom 14. Juli 2022 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewältigung der durch die russische Invasion der Ukraine verursachten Marktstörungen im Sektor Obst und Gemüse

(ABl. L 189 vom 18.07.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der derzeitigen Krise infolge der russischen Invasion der Ukraine am 24. Februar 2022, die kurz nach der COVID-19-Krise erfolgte, stehen Landwirtinnen und Landwirte in allen Mitgliedstaaten vor außergewöhnlichen Schwierigkeiten. Aufgrund logistischer Probleme sind die Landwirtinnen und Landwirte in der EU anfällig für die durch diese Krise verursachten wirtschaftlichen Störungen der Lieferketten, und sie sind derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert. Angesichts der anhaltenden Marktstörungen und der noch nie da gewesenen Kombination von Umständen haben die Landwirtinnen und Landwirte in allen Mitgliedstaaten bei der Planung, Durchführung und Umsetzung von Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 außergewöhnliche Schwierigkeiten gehabt. Daher müssen diese Schwierigkeiten durch die Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgefedert werden.

(2) Anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können im Rahmen ihrer genehmigten operationellen Programme Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung durchführen, mit denen ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Marktstörungen erhöht werden soll. Nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung dürfen diese Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen jedoch nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen. Um diesen Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen mehr Flexibilität einzuräumen und sie in die Lage zu versetzen, die im Rahmen ihrer operationellen Programme verfügbaren Mittel auf die Bewältigung von Marktstörungen auszurichten, sollte diese Vorschrift im Jahr 2022 nicht gelten.

(3) Es sind spezifische Maßnahmen erforderlich, damit anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihre Betriebsfonds verwalten können, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, Mittel, einschließlich der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen des Betriebsfonds, auf die Aktionen und Maßnahmen umzuschichten, die zur Bewältigung der Folgen der russischen Invasion der Ukraine erforderlich sind. Um anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen diese Möglichkeit zu gewähren, muss die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für das Jahr 2022 von 50 % auf 70 % der tatsächlichen Ausgaben angehoben werden.

(4) Aus Gründen äußerster Dringlichkeit, insbesondere in Anbetracht der derzeitigen Marktstörungen, ihrer schwerwiegenden Auswirkungen auf den Sektor Obst und Gemüse sowie der Tatsache, dass die Situation wahrscheinlich andauern wird und sich noch verschlechtern könnte, müssen Sofortmaßnahmen ergriffen werden, um die negativen Auswirkungen dieser Marktstörungen abzufedern. Werden keine Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Marktstörungen ergriffen, könnte dies die Marktstörungen verschärfen und den Produktions- und Marktbedingungen im Sektor Obst und Gemüse abträglich sein.

(5) Aufgrund der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Befristete Abweichung von Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 33

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(Stand: 20.07.2022)

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