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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1218 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung des Status "seuchenfrei" für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 188 vom 15.07.2022 S. 65)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung sowie dazu, wie diese Vorschriften auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. In der genannten Verordnung ist auch vorgesehen, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente derselben sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente derselben.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" sowie die bereits genehmigten Tilgungsprogramme aufgeführt. Die sich bei bestimmten Seuchen verändernde Seuchenlage macht es erforderlich, neue seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen derselben zu listen und bestimmte der Kommission vorgelegte Tilgungsprogramme zu genehmigen.

(4) Kürzlich haben mehrere Mitgliedstaaten bei der Kommission die Genehmigung des Status "seuchenfrei" oder von Tilgungsprogrammen für das gesamte Hoheitsgebiet oder einen Teil davon in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC), der Enzootischen Lekuose der Rinder (EBL), Infektionen mit der Bovine Virus Diarrhoe (BVD) und Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV) beantragt.

(5) Hinsichtlich der Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Rindern hat Italien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Provinz Vibo Valentia in der Region Kalabrien und in der Provinz Teramo in der Region Abruzzen erfüllt sind. Daher sollten diese Zonen in Anhang I Teil I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 für Rinder als frei von der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gelistet werden.

(6) Hinsichtlich der Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schafen und Ziegen hat Italien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Provinz Lecce in der Region Apulien erfüllt sind. Daher sollte diese Zone in Anhang I Teil I

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