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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1216 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014, (EU) Nr. 180/2014, (EU) Nr. 181/2014, (EU) 2017/892, (EU) 2016/1150, (EU) 2018/274, (EU) Nr. 615/2014 und (EU) 2015/1368 in Bezug auf bestimmte Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Jahr 2022 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/725

(ABl. L 188 vom 15.07.2022 S. 49)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 7, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der von den Mitgliedstaaten zu deren Bewältigung ergriffenen Maßnahmen traten in allen Mitgliedstaaten außergewöhnliche administrative Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung rechtzeitiger Vor-Ort-Kontrollen in der erforderlichen Zahl auf. Durch diese Schwierigkeiten könnte die Durchführung der Kontrollen und die anschließende Zahlung der Beihilfe verzögert werden. Zugleich sind die Landwirte den durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Störungen in besonderem Maße ausgesetzt und mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert.

(2) Angesichts dieser beispiellosen Umstände hat die Kommission die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/532 4 und (EU) 2021/725 der Kommission 5 angenommen, um Abhilfe zu schaffen, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, bezüglich des Zeitpunkts und der Anzahl bestimmter Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen von verschiedenen Durchführungsverordnungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik abzuweichen. Da die COVID-19-Pandemie anhält und damit die genannten Schwierigkeiten 2022 andauern, sollten auch im Jahr 2022 ähnliche Maßnahmen getroffen werden.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 6 enthält unter anderem Vorschriften über den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen und die Kontrollsätze für bestimmte Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems, einschließlich Beihilferegelungen für Tiere. Darüber hinaus enthält die genannte Verordnung Vorschriften für Vor-Ort-Kontrollen der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für Tiere und Zahlungsanträgen im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen, für die Kontrollsätze bei nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für die Mindestkontrollsätze im Zusammenhang mit der Cross-Compliance.

(4) In Artikel 24 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bestimmte Vorschriften enthalten, die die zuständige Behörde bei der Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen zu beachten hat. Angesichts der Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie sollten die Durchführung dieser Kontrollen mittels Fernerkundung und die Verwendung neuer Technologien wie unbemannter Luftfahrzeugsysteme, georeferenzierter Fotos, Empfänger des globalen Navigationssatellitensystems (GNSS) in Verbindung mit der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) und Galileo, von den Copernicus-Sentinel-Satelliten gesammelter Daten sowie anderer sachdienlicher Nachweise bei der Überprüfung der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme oder der Verpflichtungen und Standards der Cross-Compliance gefördert werden.

(5) Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014

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(Stand: 18.07.2022)

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