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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1005 der Kommission vom 23. Juni 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung der Biozidproduktfamilie Alpha-Chloralose Grain gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)4193)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 168 vom 27.06.2022 S. 86)



Ergänzende Informationen
Liste hinsichtlich ... gem. Art. 36 der VO (EU) 528/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 26. März 2013 wurden die Biozidprodukte Black Pearl Grain und Souricide Foudroyant gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in Frankreich und Schweden zugelassen. Am 26. März 2018 wurde die Biozidproduktfamilie Alpha-Chloralose Grain, die das Produkt Black Pearl Grain und das Produkt Souricide Foudroyant umfasst, von Frankreich und Schweden zugelassen. Die Biozidproduktfamilie Alpha-Chloralose Grain umfasst Produkte, bei denen es sich um Rodentizide handelt, die gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unter die Produktart 14 fallen und zur Innenkontrolle von Mäusen in manipulationssicheren Köderboxen oder überdachten Köderstationen durch geschulte berufsmäßige Verwender und in manipulationssicheren Köderboxen durch nichtberufsmäßige Verwender eingesetzt wird (im Folgenden "Biozidproduktfamilie"). Der Zulassungsinhaber der Biozidproduktfamilie ist LODI S.A.S.

(2) Im Jahr 2019 wurde Frankreich von den Niederlanden und Finnland darüber in Kenntnis gesetzt, dass Giftinformationszentren, Heimtierhalter und Tierkliniken im Jahr 2018 einen beträchtlichen Anstieg an Primär- und Sekundärvergiftung von Katzen und Hunden mit Symptomen einer Alpha-Chloralose-Vergiftung gemeldet hatten. Auch in Frankreich haben die französischen Veterinär-Giftinformationszentren für die Jahre 2017 und 2018 einen Anstieg der Vergiftungen durch Alpha-Chloralose von Heimtieren gemeldet, vor allem Primärvergiftungen von Hunden.

(3) Im Jahr 2019 erhielt Schweden Informationen von Veterinärkliniken, die darauf hinweisen, dass Rodentizide auf der Basis von Alpha-Chloralose zu Sekundärvergiftungen bei Katzen geführt hatten. Laut den Angaben der Klinik für Kleintiere der Universität für Agrarwissenschaften gab es in den letzten Jahren in Schweden und verschiedenen anderen Ländern im Veterinärsektor vermehrt Berichte über mutmaßliche Vergiftungen von Katzen durch Alpha-Chloralose.

(4) Am 30. Oktober 2019 bzw. am 17. Dezember 2019 änderten Frankreich und Schweden gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Zulassungen für die Biozidproduktfamilie Alpha-Chloralose Grain, um das Problem der Primärvergiftungen von Hunden und der Sekundärvergiftungen von Katzen anzugehen.

(5) Frankreich änderte die Zulassung, indem es vorschrieb, dass die Produkte eine zusätzliche Kennzeichnung tragen müssen, mit der die Risiken für Menschen und Nichtzielorganismen klar aufgezeigt werden, und auf der Verpackung angegeben werden muss, dass die Biozidproduktfamilie nur in Köderboxen verwendet werden darf.

(6) Auf der Grundlage der durch die schwedische Chemikalienagentur vorgelegten Informationen änderte Schweden die Zulassung des Produkts, um die Verwendung auf geschulte berufsmäßige Verwender zu beschränken, und ergänzte die Bedingungen dadurch, dass das Biozidprodukt nicht in Umgebungen verwendet werden darf, in der sich voraussichtlich Katzen aufhalten, und dass tote Mäuse nach Verwendung des Biozidprodukts eingesammelt werden müssen. Der Zulassungsinhaber legte gegen die von Schweden durchgeführten Änderung Berufung ein, und das schwedische Land- und Umweltgericht kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung der schwedischen Chemikalienagentur zu Änderung der Zulassung von Alpha-Chloralose enthaltenden Produkten und zur Formulierung einer Einschränkung begründet waren, und die Berufung wurde abgewiesen.

(7) Gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 übermittelten Deutschland und Dänemark am 15. April 2020 Einwände gegen die von Frankreich und Schweden vorgenommenen Änderungen der Zulassung der Biozidproduktfamilie an die Koordinierungsgruppe.

(8) Der Einwand Deutschlands bezog sich auf die von Frankreich vorgenommenen Maßnahmen, die seiner Ansicht nach nicht ausreichend waren. Deutschland war der Auffassung, dass zur Verhinderung von Sekundärvergiftungen die Verwendung der Biozidproduktfamilie auf geschulte Fachleute beschränkt werden sollte.

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(Stand: 27.06.2022)

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