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Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 168 vom 27.06.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2024/805 - ABl. L 2024/805 vom 08.03.2024 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird die Rolle freiwilliger Systeme auf die Zertifizierung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch Biomasse-Brennstoffe sowie auf die Zertifizierung der Einhaltung der jeweiligen Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erweitert. Darüber hinaus können die freiwilligen Systeme zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, genutzt werden.
(2) Das ordnungsgemäße und harmonisierte Funktionieren freiwilliger Systeme ist von wesentlicher Bedeutung, um festzustellen, ob Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 entsprechen. Daher sollten harmonisierte Vorschriften festgelegt werden, die für das gesamte Zertifizierungssystem gelten, um die notwendige Rechtssicherheit in Bezug auf die für Wirtschaftsteilnehmer und freiwillige Systeme geltenden Vorschriften zu schaffen.
(3) Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollten die Durchführungsbestimmungen verhältnismäßig sein und sich auf das beschränken, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie anderer Anforderungen auf angemessene und harmonisierte Weise überprüft wird, um das Betrugsrisiko so weit wie möglich zu minimieren. Die Durchführungsbestimmungen sollten daher nicht als umfassende Norm, sondern als Mindestanforderungen betrachtet werden. Die freiwilligen Systeme können diese Vorschriften entsprechend ergänzen.
(4) Die Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit beschließen, sich an einem anderen freiwilligen System zu beteiligen. Um jedoch zu verhindern, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein im Rahmen eines Systems durchgeführter Audit nicht bestanden hat, sofort eine Zertifizierung im Rahmen eines anderen Systems beantragt, sollten alle Systeme, bei denen ein Wirtschaftsteilnehmer eine Zertifizierung beantragt, von diesem Wirtschaftsteilnehmer Auskunft darüber verlangen, ob er in den vorangegangenen fünf Jahren einen Audit nicht bestanden hat. Dies sollte auch für Situationen gelten, in denen der Wirtschaftsteilnehmer eine neue Rechtspersönlichkeit besitzt, aber im Wesentlichen unverändert bleibt, sodass geringfügige oder rein formale Änderungen, z.B. in der Leitungsstruktur oder im Tätigkeitsbereich, den neuen Wirtschaftsteilnehmer nicht von einer solchen Regel befreien.
(5) Das Massenbilanzsystem zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen zu verringern, indem das Mischen von Rohstoffen und Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und die flexible Neuzuweisung der Nachhaltigkeitseigenschaften zu Lieferungen, die einem solchen Gemisch entnommen werden, ermöglicht wird. Um Transparenz zu gewährleisten, ist das Mischen im Rahmen des Massenbilanzsystems möglich, wenn z.B. Rohstoffe derselben Produktgruppe angehören. Eine Produktgruppe kann beispielsweise verschiedene Arten von zellulosehaltigem Non-Food-Material mit ähnlichen physikalischen und chemischen Eigenschaften, Heizwerten und/oder Umrechnungsfaktoren oder die unter Anhang IX Teil A Buchstabe q der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallenden lignozellulosehaltigen Materialien umfassen. Native pflanzliche Öle, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet werden, können derselben Produktgruppe angehören. Rohstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet werden können, für die unterschiedliche Vorschriften über ihren Beitrag zu den Zielen im Bereich erneuerbarer Energie gelten, sollten jedoch im Allgemeinen nicht als Teil derselben Produktgruppe betrachtet werden, da dies die Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001
(Stand: 08.03.2024)
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