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Regelwerk, EU 2022, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich der Verlängerung der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 169 vom 27.06.2022 S. 43)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die wesentlichen Vorschriften zu den gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln und für die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt und der Kommission wurde darin die Befugnis übertragen, bestimmte detaillierte technischen Spezifikationen in delegierten Rechtsakten festzulegen. Mit Artikel 55 Absatz 2 der genannten Verordnung wurde der Kommission diese Befugnis für einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Dieser Zeitraum endete am 6. Oktober 2021. Es ist notwendig, einige dieser delegierten Rechtsakte anzupassen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, bzw. um andere Änderungen im Einklang mit den Befugnisübertragungen vorzunehmen, einschließlich eines delegierten Rechtsakts, mit dem Anforderungen an die Überwachung in Betrieb befindlicher Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt werden. Es sollte auch möglich sein, im Einklang mit dieser Befugnisübertragung neue delegierte Rechtsakte zu erlassen. Daher sollte die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte erweitert und die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung vorgesehen werden.

(2) Die Verordnung (EU) 2016/1628 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 11, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 9, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 5 und Artikel 48 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 6. Oktober 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens am 6. Januar 2026 und neun Monate vor Ablauf eines jeden weiteren Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Stellungnahme vom 18. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Juni 2022.

3) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 53).

ENDE

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