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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 162 vom 17.06.2022 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchführen, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht im Bereich der Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit eingehalten wird. Artikel 109 der genannten Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die amtlichen Kontrollen von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) durchgeführt werden. Die Verordnung (EU) 2017/625 legt ferner den allgemeinen Inhalt des MNKP fest, verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihren MNKP amtliche Kontrollen von Kontaminanten in Lebensmitteln vorzusehen, und ermächtigt die Kommission in diesem Zusammenhang, zusätzliche besondere Inhalte der MNKP und zusätzliche besondere Modalitäten für ihre Aufstellung sowie eine einheitliche Mindesthäufigkeit für die amtlichen Kontrollen festzulegen, wobei die Gefahren und Risiken, die von den in Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Stoffen ausgehen, zu berücksichtigen sind.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde die Richtlinie 96/23/EG des Rates 2 aufgehoben, mit der Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe, darunter Kontaminanten, in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, sowie Anforderungen an die Überwachungspläne der Mitgliedstaaten für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in ihrem Anwendungsbereich festgelegt wurden. In der Verordnung (EU) 2017/625 sind jedoch nicht alle in der genannten Richtlinie oder in den von der Kommission auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten enthaltenen Maßnahmen erfasst. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sieht Verordnung (EU) 2017/625 daher vor, dass die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen bis zum 14. Dezember 2022 oder bis zum Datum der Anwendung der entsprechenden, durch die Kommission zu erlassenden Bestimmungen weiterhin im Einklang mit den Anhängen der Richtlinie 96/23

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(Stand: 28.06.2022)

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