Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 128)



Ergänzende Informationen
s.a.VO (EU) 2022/995

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland grob gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten und anzunehmen.

(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 24. März 2022 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Union nach wie vor bereitsteht, Schlupflöcher zu schließen und gegen die tatsächliche und mögliche Umgehung der bereits angenommenen restriktiven Maßnahmen vorzugehen sowie rasch weitere koordinierte harte Sanktionen gegen Russland und Belarus zu verhängen, um die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam zu vereiteln.

(6) Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(7) Die Einfuhr, der Kauf oder das Verbringen in Mitgliedstaaten von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen aus Russland sollte verboten werden. Darüber hinaus sollte es verboten werden, den Transport dieser Güter auf dem Seeweg in Drittländer zu versichern oder rückzuversichern. Angemessene Übergangsfristen sollten vorgesehen werden.

(8) Da mehrere Mitgliedstaaten aufgrund ihrer geografischen Lage besonders von über Pipelines aus Russland eingeführtem Rohöl abhängig sind, ohne dass auf kurze Sicht eine tragfähige alternative Bezugsquelle verfügbar ist, sollten die Einfuhrverbote vorübergehend nicht für Rohöl aus Russland gelten, das über Pipelines in diese Mitgliedstaaten eingeführt wird, solange der Rat nichts anderes beschließt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich so bald wie möglich alternative Bezugsquellen zu sichern. Die Kommission sollte die Fortschritte der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Sicherung alternativer Bezugsquellen überwachen und erleichtern. Hat ein Mitgliedstaat ausreichende Fortschritte erzielt, so sollte der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission dem Rat vorschlagen, diese vorübergehende Ausnahme in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat zu beenden.

(9) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 30. und 31. Mai 2022 übereingekommen, sich baldmöglichst erneut mit der Frage dieser vorübergehenden Ausnahme für über Pipelines geliefertes Rohöl zu befassen.

(10) Es ist notwendig, die Weiterleitung, die Beförderung oder den Weiterverkauf von über Pipelines aus Russland an einen Mitgliedstaat gelieferten Rohöls in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer zu verbieten sowie - nach einer Übergangszeit von acht Monaten - die Weiterleitung, die Beförderung oder den Weiterverkauf von Erdölerzeugnissen, die aus dem betreffenden Rohöl gewonnen werden, in andere Mitgliedstaaten zu verbieten. Aufgrund der besonderen Abhängigkeit Tschechiens von den betreffenden Erdölerzeugnissen sollte Tschechien eine zusätzliche Frist von zehn Monaten eingeräumt werden, um sich alternative Bezugsquellen zu sichern.

(11) Aufgrund der besonderen geografischen Lage Bulgariens sollte für einen begrenzten Zeitraum eine spezifische Ausnahmeregelung von dem Verbot der Einfuhr von Rohöl, das durch Transport auf dem Seeweg importiert wird (im Folgenden "Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird"), und von Erdölerzeugnissen gewährt werden. Da sich Kroatien aufgrund der Tatsache, dass seine Raffinerie betriebsbedingt regelmäßig mit Vakuumgasöl versorgt werden muss, in einer besonderen Situation befindet, sollte die zuständige nationale Behörde die Möglichkeit haben, den Erwerb, die Einfuhr oder die Weiterleitung von russischem Vakuumgasöl unter bestimmten Bedingungen für begrenzte Zeit zu genehmigen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion