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Regelwerk, EU 2022, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/826 der Kommission vom 23. März 2022 zur Berichtigung und Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausnahmen von der Schollen-Box

(ABl. L 147 vom 30.05.2022 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen enthält einen Fehler in Anhang V Teil C, der berichtigt werden muss.

(2) Während im fünften Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1160 2 von "Snurrewaden" die Rede ist, bezieht sich die entsprechende Bestimmung im Anhang nur auf "dänische Ankerwaden". Da in Artikel 6 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1241 nicht zwischen Snurrewaden und schottischen Wadennetzen/Flyshootern unterschieden wird, kann die Bestimmung in Anhang V in ihrer derzeitigen Fassung so verstanden werden, dass sie fälschlicherweise sowohl für Snurrewaden als auch für schottische Wadennetze gilt.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1160 stützt sich auf eine am 19. Oktober 2020 vorgelegte gemeinsame Empfehlung Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande und Schwedens (Scheveningen-Gruppe), die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee haben. In Abschnitt 3.1.2 der gemeinsamen Empfehlung wurde ausdrücklich zwischen Snurrewaden, die während des Ankerns des Schiffes eingeholt werden (Ankerwaden), und schottischen Wadennetzen unterschieden, wodurch bestätigt wird, dass die Mitgliedstaaten die beantragte Ausnahme nur für dänische Ankerwaden anwenden wollten.

(4) Die Bewertung des STECF, in der der Schluss gezogen wurde, dass die Einführung der spezifischen Ausnahme für Snurrewaden keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzniveau innerhalb des Gebiets haben dürfte, bezog sich nur auf dänische "Ankerwaden" (Fanggerätecode SDN 3) und nicht auf "schottische Wadennetze" oder "Flyshooter-/Flydragger-Waden" (Fanggerätecode SSC 3).

(5) Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher berichtigt werden, um klarzustellen, dass die vorgeschlagene Ausnahme nur für Snurrewaden gilt, die während des Ankerns des Schiffes eingeholt werden (Dänische Ankerwade (Fanggerätcode SDN)).

(6) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2022

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1160 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Sprotten-Box und der Schollen-Box in der Nordsee (ABl. L 250 vom 15.07.2021 S. 4).

3) Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.04.2011 S. 64).


.

Anhang

Anhang V Teil C der Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

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(Stand: 31.05.2022)

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