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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/751 der Kommission vom 16. Mai 2022 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Chlorpikrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 138 vom 17.05.2022 S. 11)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinigte Königreich (im Folgenden "Bericht erstattender Mitgliedstaat") erhielt am 21. Dezember 2014 vom Unternehmen European Chloropicrin Group (ECG) einen Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpikrin gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(2) Am 18. Juni 2014 informierte der Bericht erstattende Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") über die Zulässigkeit des Antrags.

(3) Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für die vom Antragsteller vorgeschlagene Verwendung geprüft. Am 12. Dezember 2017 übermittelte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission und der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts.

(4) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung leitete die Behörde den vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter und organisierte eine öffentliche Konsultation zu diesem Bericht.

(5) Die Behörde ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst.

(6) Während des Peer-Review-Verfahrens, nachdem das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hatte, aus der Union auszutreten, übernahm Italien im Juni 2019 die Aufgabe des Bericht erstattenden Mitgliedstaats für diesen Wirkstoff.

(7) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(8) Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Behörde geprüft. Am 30. Januar 2020 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 2 zur Risikobewertung für den Wirkstoff Chlorpikrin vor.

(9) In ihrer Schlussfolgerung wies die Behörde darauf hin, dass sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen die Risikobewertung für Verbraucher, Verwender, Arbeitnehmer, anwesende Personen und Anwohner nicht abschließen konnte, und sie stellte fest, dass potenzielle Bedenken in Bezug auf Grundwasser, Bodenmakro- und -mikroorganismen sowie im Boden lebende Nichtzielarthropoden bestünden.

(10) Darüber hinaus konnte die Bewertung der Risiken für Wasserorganismen, Bienen, auf Blättern lebende Nichtzielarthropoden, Regenwürmer und nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen nicht abgeschlossen werden.

(11) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(12) Am 22. Oktober 2021 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Überprüfungsbericht und einen Entwurf der Verordnung über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Chlorpikrin vor. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die von der Behörde festgestellten Bedenken nicht ausgeräumt werden konnten und daher nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Genehmigungskriterien erfüllt sind.

(13) Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 zog der Antragsteller seinen Antrag auf Genehmigung von Chlorpikrin zurück. Chlorpikrin sollte daher nicht genehmigt werden.

(14) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Chlorpikrin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

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(Stand: 17.05.2022)

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