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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/740 der Kommission vom 13. Mai 2022 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs 1,3-Dichlorpropen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 137 vom 16.05.2022 S. 10)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Spanien (im Folgenden "Bericht erstattender Mitgliedstaat") erhielt am 2. März 2015 von den Unternehmen Dow AgroSciences und Kanesho Soil Treatment SPRL/BVBa einen Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs 1,3-Dichlorpropen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(2) Am 7. Juli 2015 informierte der Bericht erstattende Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") über die Zulässigkeit des Antrags.

(3) Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für die von den Antragstellern vorgeschlagene Verwendung geprüft. Am 17. März 2017 übermittelte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission und der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts.

(4) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 leitete die Behörde den vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter und organisierte eine öffentliche Konsultation zu diesem Bericht.

(5) Die Behörde ersuchte die Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst.

(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(7) Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Behörde geprüft. Am 8. Oktober 2018 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 2 zur Risikobewertung für den Wirkstoff 1,3-Dichlorpropen vor.

(8) In ihrer Schlussfolgerung wies die Behörde darauf hin, dass sie auf der Grundlage der im Dossier vorgelegten verfügbaren Informationen die Risikobewertung für Verbraucher, Verwender, Arbeitnehmer, anwesende Personen und Anwohner nicht abschließen konnte, und sie stellte für alle repräsentativen Verwendungszwecke fest, dass potenzielle Bedenken in Bezug auf Grundwasser, Nichtzielarthropoden (einschließlich Bienen), Vögel und Säugetiere sowie Bodenorganismen bestünden.

(9) Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.

(10) Am 22. Oktober 2021 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht und einen Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs 1,3-Dichlorpropen vor. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die von der Behörde festgestellten Bedenken nicht ausgeräumt werden konnten und daher nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Genehmigungskriterien erfüllt sind.

(11) Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 zogen die Antragsteller ihren Antrag auf Genehmigung von 1,3-Dichlorpropen zurück. 1,3-Dichlorpropen sollte daher nicht genehmigt werden.

(12) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von 1,3-Dichlorpropen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff 1,3-Dichlorpropen wird nicht genehmigt.

Artikel 2 Inkrafttreten

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(Stand: 17.05.2022)

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