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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/727 der Kommission vom 11. Mai 2022 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 135 vom 12.05.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in der Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen wurden.

(2) Hinsichtlich gesundheitsbezogener Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sieht Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen müssen. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die "Behörde") weiter.

(3) Nach Eingang eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde.

(5) Nachdem Han-Biotech GmbH einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über die zuständige Behörde Deutschlands gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe in Bezug auf Symbiosal® und die Senkung des Blutdrucks und ein verringertes Hochdruckrisiko abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2018-00002). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Es wurde nachgewiesen, dass mit der Verwendung von Symbiosal® statt traditionellem Speisesalz der Blutdruckanstieg gesenkt werden kann. Blutdruckanstieg ist ein Risikofaktor für Bluthochdruck (Hypertension)."

(6) Am 25. Juli 2018 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde 2; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Symbiosal® und einer Senkung des Blutdrucks kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die gesundheitsbezogene Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7) Die vom Antragsteller gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission dazu abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahme berücksichtigt.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2022

1) ABl. L 404 vom 30.12.2006 S. 9.

2) EFSa Journal 2018;16(7):5364.


.

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angabe Anhang


Antrag - Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie Angabe Referenznummer der EFSA-Stellungnahme
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos "Symbiosal®

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(Stand: 13.05.2022)

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