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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/719 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 134 vom 11.05.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") sowie zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(3) Die Behörde muss eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe abgeben.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.

(5) Nachdem DuPont Nutrition Biosciences ApS einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Bifidobacterium animalis subsp.lactis Bi-07 (Bi-07) und dessen Beitrag zur Verbesserung der Verdauung von Laktose (Frage Nr. EFSA-Q-2020-00024) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Bifidobacterium animalis subsp.lactis Bi-07 trägt zur Verbesserung der Verdauung von Laktose bei Personen bei, die Schwierigkeiten bei der Laktoseverdauung haben."

(6) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und der Antragsteller erhielten die wissenschaftliche Stellungnahme 2 zu dieser Angabe von der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme von Bifidobacterium animalis subsp.lactis Bi-07 und einer positiven physiologischen Wirkung (d. h. der Verbesserung der Symptome einer unzureichenden Verdauung von Laktose) bei Personen mit unzureichender Verdauung von Laktose festgestellt wurde. Da die gesundheitsbezogene Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zugelassener Angaben entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.

(7) Nachdem Tchibo GmbH einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme in Form einer wissenschaftlichen Begründung zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Kaffee C21 und des Schutzes des DNS-Strangs vor spontanen Brüchen (Frage Nr. EFSA-Q-2019-00423) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Der regelmäßige Genuss von Kaffee C21 trägt dazu bei, dass die DNS der Körperzellen intakt bleibt."

(8) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und der Antragsteller erhielten die wissenschaftliche Stellungnahme 3 zu dieser Angabe von der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Genuss von Kaffee C21 und dem Schutz des DNS-Strangs vor spontanen Brüchen festgestellt wurde. Da die gesundheitsbezogene Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zugelassener Angaben entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.

(9) Nachdem Nattopharma ASa einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme in Form einer wissenschaftlichen Begründung zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich MenaQ7® und der Aufrechterhaltung der elastischen Eigenschaften der Arterien (Frage Nr. EFSA-Q-2019-00229) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "MenaQ7®, Vitamin K2 als Menachinon-7, verbessert arterielle Steifigkeit."

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(Stand: 17.05.2022)

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