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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/712 der Kommission vom 27. April 2022 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel "End The Slaughter Age" gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2753)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(ABl. L 133 vom 10.05.2022 S. 15)


Ergänzende Informationen
Liste betreffend / über den Antrag... der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 3. März 2022 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "End The Slaughter Age" (Schluss mit der Schlachtung von Tieren) eingereicht.

(2) Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: a) Ausschluss der Tierhaltung von den Tätigkeiten, die für Agrarsubventionen in Betracht kommen, und Aufnahme ethischer und ökologischer Alternativen, wie z.B. zelluläre Landwirtschaft und Pflanzenproteine, und b) Einführung von Anreizen für die Erzeugung und den Verkauf von pflanzlichen Erzeugnissen und Erzeugnissen der zellulären Landwirtschaft.

(3) Weitere Einzelheiten zu dem Gegenstand der Initiative sowie deren Zielen und Hintergründen befinden sich in einem zusätzlichen Dokument, in dem die Gründe, aus denen man die Initiative unterstützen sollte, dargelegt und erläutert werden. Die Organisatoren führen an, dass Tausende von Angestellten in Schlachthöfen und der Fleischverarbeitung unter schrecklichen und oft illegalen Bedingungen arbeiten. Da das Wohlergehen der Tiere ein wichtiges Anliegen der Union ist, gibt es keine moralische oder rechtliche Rechtfertigung mehr für die Schlachtung von Tieren. Sie machen ferner geltend, dass die Intensivierung der nicht nachhaltigen Landwirtschaft und die steigende Nachfrage nach tierischem Eiweiß wesentlich zum Zoonoserisiko beitragen. Zudem ist die traditionelle Tierhaltung energie- und flächenintensiv und eine wesentliche Quelle von Treibhausgasemissionen. Die Organisatoren machen geltend, dass eine Verlagerung der Agrarsubventionen vom Tierhaltungssektor auf ökologische Alternativen, wie z.B. zelluläre Landwirtschaft und den Anbau von Pflanzenproteinen, auf der Grundlage des Vorsorge- und des Verursacherprinzips gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf mögliche Anreize für die Herstellung und den Verkauf nachhaltiger Alternativen nennen sie als Beispiel die Aufhebung der derzeit auf Pflanzenalternativen erhobenen zusätzlichen Besteuerung gegenüber tierischen Erzeugnissen.

(4) Was das erste Ziel der Initiative, nämlich die Umverteilung der Agrarsubventionen vom Tierhaltungssektor auf ökologische Alternativen betrifft, so ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 AEUV Vorschläge für Rechtsakte zur Verfolgung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik vorzulegen, soweit diese Subventionen Erzeugnisse betreffen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind.

(5) Was das zweite Ziel der Initiative betrifft, Subventionen oder ähnliche Anreize für die Erzeugung und den Verkauf von pflanzlichen Erzeugnissen und Erzeugnissen der zellulären Landwirtschaft einzuführen, so ist die Kommission befugt, Vorschläge für Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 AEUV vorzulegen, sofern sie in Anhang I AEUV aufgeführte Erzeugnisse betreffen. Soweit mit der Initiative auch andere Arten von Anreizen abgedeckt werden sollen, die über Agrarsubventionen hinausgehen, ist die Kommission zudem befugt, Vorschläge für Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV vorzulegen, sofern diese darauf abzielen, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.

(6) Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7) Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten tatsächlichen und materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(8) Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(9) Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2

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